Rn. 68
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Regelung des IAB ist betriebs- und nicht personenbezogen (BFH BStBl II 2016, 936; 2019, 466; FG Münster 4 K 1018/19, Rev, Az des BFH IV R 11/21, BB 2021, 1328; Reddig, FR 2018, 925). Dazu Einzelheiten dazu in ABC-Form:
Anderer Betrieb desselben StPfl
Überführung des WG dorthin soll schädlich sein, wenn innerhalb der Verbleibensfrist (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 38, ebenso BT-Drucks 19/22850, 79; Reddig, FR 2018, 925 ); wohl auch FG Münster 4 K 1018/19, Rev, Az des BFH IV R 11/21, BB 2021, 1328), anders aber bei inländischem Betriebsstättenwechsel (s "Betriebsstättenwechsel im Inland" und s "Entstrickung").
BFH BStBl II 2017, 291 sieht es allerdings für unschädlich an, wenn das WG sowohl im eigenen luf Betrieb als auch in den luf Betrieben Dritter eingesetzt wird (hier: Lohndrescher), selbst wenn der Einsatz in den fremden Betrieben dazu führt, dass diese Tätigkeit ertragsteuerlich als Gewerbebetrieb anzusehen und das WG diesem Gewerbebetrieb zugeordnet wird; dann müssen aber in die Bestimmung der Größenmerkmale (s Rn 77–118 betreffend Altregelung) beide Betriebe einbezogen werden.
Austausch
Unschädlich für die Verbleibensfrist ist es, wenn das betreffende WG wegen Mangelhaftigkeit gegen ein anderes oder besseres WG ausgetauscht wird (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 41; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 50), ein noch erzielbarer Schrottwert/Schlachtwert änderte daran nichts (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 41).
Behördlicher Eingriff
Unschädlich für die Verbleibensfrist ist es, wenn das betreffende WG wegen behördlichen Eingriffs (zB Enteignung) aus der inländischen Betriebsstätte ausscheidet (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 41).
Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung
beendet wie eine Veräußerung/Entnahme die Nutzung (Reddig, FR 2018, 925), sofern nicht der Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in der Hand des neuen Eigentümers verbleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das betreffende WG bei diesem erfüllt sind (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 40).
Betriebsaufspaltung
Überlassung vom Besitz- an das Betriebsunternehmen beendet Nutzung nicht (Ausnahme: personelle Verflechtung beruhte ausschließlich auf tatsächlicher Beherrschung, BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 39), dh ist unschädlich (BFH BStBl II 2017, 291)
Betriebsstätte
zum Begriff s § 12 AO.
Betriebsstättenwechsel im Inland
Wechselt das WG innerhalb mehrerer Betriebsstätten ein und desselben Betriebs im Inland, ist dies unschädlich, da nur der Verbleib "in einer", aber nicht derselben Betriebsstätte verlangt wird. Beachte den Unterschied zu "Überführung in anderen Betrieb desselben StPfl"!, dies ist schädlich (glA Kulosa in Schmidt, § 7g EStG Rz 14, 40. Aufl 2021).
Betriebsstättenwechsel ins Ausland
s "Entstrickung"
Betriebsübergang unentgeltlich nach § 6 Abs 3 EStG
beendet die Nutzung nicht, wenn der Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in der Hand Erwerbers verblieb und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das betreffende WG bei diesem erfüllt sind (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 40; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 50).
Betriebsverpachtung
beendet die Nutzung nicht, wenn der Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in der Hand des Pächters bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums verbleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das betreffende WG bei diesem erfüllt sind (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 40; Kulosa in Schmidt, § 7g EStG Rz 17, 40. Aufl 2021). Wurde das betreffende WG aber erst nach Verpachtungsbeginn angeschafft, liegt kein (aktiver) "Betrieb" vor (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 52; BFH BStBl II 2002, 136 zu § 7g EStG aF).
Eigenverantwortliche Überlassung
s "Nutzung in fremdem Betrieb"
Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:
- Neubildung IAB: Der GrS (BFH v 14.04.2015, GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007; BFH BStBl II 2016, 763) zu § 7g EStG aF sah die Bildung einer Ansparrücklage als nicht mehr möglich an, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine KapGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (§ 20 UmwStG) eingebracht wird, weil sich hier der Rechtsträger des Betriebes durch diesen tauschähnlichen Vorgang änderte. Der Hinweis auf §§ 22 Abs 1 iVm 12 Abs 3 S 1 UmwStG, wonach die übernehmende KapGes in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers eintritt, begründe keine Gesamtrechtsnachfolge, die dazu führen würde, von "demselben" StPfl sprechen zu können. Diese Entscheidung betraf § 7g EStG aF, dürfte mE aber auf den IAB nach § 7g EStG entsprechend anzuwenden sein. Die dieser Ansicht folgende FinVerw äußert sich in BMF v 20.03.2017 Tz 40 nur zum Vermögensübergang nach dem UmwStG, das ist lt der Titelüberschriften im UmwStG aber nur dessen 2. Teil (= §§ 3–10 UmwStG), dürfte aber auch den Fall des § 20 UmwStG meinen (so Reddig, FR 2018, 925).
- Bereits gebildete...