Rn. 15
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
In § 92a Abs 1 S 1 EStG ist abschließend geregelt, für welche Zwecke der StPfl gefördertes Kapital (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) aus seinem Altersvorsorgevertrag entnehmen darf. Da sich der Regelungsgehalt der Norm auf das geförderte Altersvorsorgevermögen bezieht, ist es für die Prüfung der Zulässigkeit der Entnahme entscheidend, ob für das in Rede stehende Kapital entweder Altersvorsorgezulagen ermittelt und ausgezahlt oder SA-Abzüge gewährt worden sind. Ob nicht gefördertes Altersvorsorgevermögen aus dem Vertrag entnommen werden darf, bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen (BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 241).
Rn. 16
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Zwecke sind:
- für die unmittelbare Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 EUR beträgt;
- unmittelbar für den Erwerb von Pflicht-Genossenschaftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3 000 EUR beträgt;
- für die Finanzierung von Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in oder an einer Wohnung, wenn das dafür entnommene Kapital bei einem Umbau innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung mindestens 6 000 EUR beträgt, ansonsten mindestens 20 000 EUR. Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen hinsichtlich des Umbaus eingehalten werden.
Hinweis:
Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung des § 92a Abs 1 EStG konnte gefördertes Altersvorsorgekapital während der Ansparphase nicht in förderunschädlicher Weise für die Tilgung eines Darlehens verwendet werden, mit dem der Zulageberechtigte die AK oder HK einer selbstgenutzten Wohnung finanziert hatte (BFH v 23.05.2016, X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457).
Rn. 17
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Soll nicht das gesamte geförderte Altersvorsorgekapital entnommen werden, muss ein Restbetrag von mindestens 3 000 EUR Altersvorsorgekapital in dem Vertrag verbleiben.
Rn. 18
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Normierung der Mindestentnahmebeträge ist darauf zurückzuführen, dass das Entnahmeverfahren, das für den Anbieter aufwendig ist und in der zentralen Stelle zu manueller Sachbearbeitung führt, nicht für Kleinstbeträge durchgeführt werden sollte. Durch die Normierung eines Restbetrages, der bei nicht vollständiger Entnahme im Altersvorsorgevertrag verbleiben muss, wird den Interessen der Anbieter Rechnung getragen. Es ist nicht zumutbar, den Anbieter zur Fortführung von Altersvorsorgeverträgen mit Minimalvermögen bei unverändertem Verwaltungsaufwand zu zwingen.