Rn. 40
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die EStR und LStR sowie Erlasse und Verfügungen enthalten bzw enthielten (dazu s Rn 41) zahlreiche WK-Pauschbeträge für alle Erwerbsgruppen, so zB
- für Reisekosten (nebst Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen, R 9.4ff LStR 2023 mit H 9.4ff LStH 2023),
- doppelte Haushaltsführung (R 9.11 LStR 2023 mit H 9.11 LStH 2023),
- Umzugskosten (R 9.9 LStR 2023 mit H 9.9 LStH 2023 und BMF BStBl I 2020, 544),
- Fehlgeldentschädigungen (soweit sie 16 EUR mtl nicht übersteigen, s R 19.3 Abs 1 S 2 Nr 4 LStR 2023) und
- zur neuen Homeoffice-Pauschale ab 2020 s § 4 Abs 5 S 1 Nr 6c EStG (ab 2023 pro Tag 6 EUR bis zu 1 260 EUR im Jahr; zu dieser Pauschale s auch auch Müller, DStR 2021, 1079). Diese wurde durch das JStG entfristet und findet damit auch über 2022 hinaus Anwendung (Dorn/Horstkötter,DB 2022, 3011, 3012).
Zu Auslandsreisen ab 01.01.2021 s BMF BStBl I 2020, 1256.
Diese Verwaltungspauschalen können nicht neben dem ArbN-Pauschbetrag geltend gemacht werden (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9a EStG Rz 63 mwN (November 2023). Das bedeutet: Die in den LStR normierten Pauschalen wirken sich erst dann aus, wenn sie insgesamt (ggf neben tatsächlich nachgewiesen WK, die nicht durch diese in den LStR geregelten WK-Pauschalen abgedeckt sind) den ArbN-Pauschbetrag übersteigen.
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