Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 21
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Gesetzliche WK-Pauschbeträge außerhalb des § 9a EStG sind
Außer den gesetzlichen WK-Pauschalen gibt es auch Pauschalen nach Verwaltungsanweisungen. Pauschbeträge sind bezifferte feste Beträge, Pauschsätze sind Prozentsätze eines Betrages, zB der Einnahmen. Beide sind Pauschalen.
Erfüllt der StPfl die Voraussetzungen für die Anwendung von mehreren allg Pauschalen, ist nur die höhere anzusetzen, FG Nds EFG 1974, 515 bzgl Schauspieler.
Rn. 22
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Bei den Verwaltungspauschalen handelt es sich um verhaltenslenkende Vorschriften, und zwar zur Sachverhaltsermittlung (BFH BStBl II 1986, 200 – typisierende), nicht dagegen um norminterpretierende Vorschriften, dh Auslegungen des WK-Begriffs (s zur Unterscheidung BFH BStBl II 1976, 795), obwohl beides zusammenfallen kann (s BFH BStBl II 1982, 595).
Bei den Typisierungs- und Pauschalierungsrichtlinien ist der BFH grds darum bemüht, die hier festgelegten Maßgaben und Durchschnittssätze anzuwenden (vgl Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 4 AO Rz 88 mwN zur Rspr; Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rz 87); typisierende Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt dürfen durch die Gerichte weder wie Gesetze ausgelegt noch verändert werden (BFH BFH/NV 2011, 983, Verfassungsbeschwerde – 2 BvR 1008/11 – nicht zur Entscheidung angenommen, StuB 2013, 829). Zu den Grenzen der Anwendung s Rn 29ff.
Rn. 23
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Bei den WK-Pauschalen der Verwaltung handelt es sich um Vorschriften, die der Arbeitserleichterung und Beschleunigung im Massenverfahren der Veranlagung dienen sollen (s BFH BStBl II 1986, 200). Der Verwaltung soll eine ins Einzelne gehende Ermittlung des Sachverhalts in jedem Einzelfall (s § 88 AO) erspart bleiben, BFH BStBl II 1980, 455, besonders wenn es sich um die Schätzung eines schwer zu ermittelnden Mehraufwandes handelt, BFH BStBl II 1986, 200 bzgl Mehrverpflegungsaufwendungen; auf diese Weise wird jedenfalls zum Teil ein Aufwand zur Ermittlung von Sachverhalten vermieden, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den möglichen steuerlichen Auswirkungen steht (s auch FG Köln EFG 1996, 1159). Da der StPfl nur in Bezug auf seinen Fall Mitwirkungspflichten (§ 90 AO), Erklärungspflichten (§ 149 AO) und Auskunftspflichten (§ 93 AO) hat, bleiben diese zunächst unberührt; andererseits sollen die Pauschalen auch die Erklärungs- und Darlegungspflichten des StPfl mindern. Er braucht die Höhe seiner WK insoweit nicht darzulegen und nachzuweisen, BFH BStBl II 1986, 200 (Beweiserleichterung), s auch BFH BStBl II 1982, 500.
Die WK-Pauschalen dienen ferner der gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller StPfl, BFH BStBl II 1982, 500; 1982, 498. Aus diesem Grund wird eine Typisierung (BFH BStBl II 1982, 500) in Kauf genommen, die auf die zutreffende Besteuerung im Einzelfall in gewissem Umfang verzichtet.
Rn. 24
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Pauschalen werden im Rahmen verwaltungsinterner Anweisungen an nachgeordnete Behörden festgesetzt (s BFH BStBl II 1979, 54). Sie sind kein Recht iSd Art 20 Abs 3 und 97 Abs 1 GG. Wie der Erlass von Anweisungen allg, so steht auch die Festsetzung von Pauschalen im Ermessen der Verwaltung (s BFH BStBl II 1974, 306); die Verwaltung ist dabei an das Gesetz gebunden (Art 20 Abs 3 GG), s auch BFH BStBl II 1978, 42.
Bei den Pauschalen handelt es sich nach der Rspr des BFH um griffweise Schätzungen nach § 162 AO (BFH BStBl II 1986, 200; 1982, 24) mit typisierendem Charakter, die auf der Verwaltungserfahrung (BFH BStBl III 1967, 430) bzw Lebenserfahrungen beruhen (BFH BStBl II 1982, 24); Rechtsgrundlage ist Art 108 Abs 7 GG, BFH BStBl II 1986, 200. Die Schätzungen können den Grund und die Höhe der Aufwendungen betreffen (vgl BFH BStBl II 1982, 595 bzgl Umzugskosten), sie können aber nicht eine rechtliche Qualifizierung von Aufwendungen festlegen, zB die Entscheidung, dass es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um WK und nicht um Lebensführungskosten handelt (vgl FG Mchn EFG 1983, 17 bzgl Umzugskosten, Unterrichtsaufwendungen).
Rn. 25
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
vorläufig frei
Rn. 26
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Verwaltungsanweisungen einschließlich der darin festgesetzten Pauschalen binden die nachgeordneten Behörden (BFH BStBl II 1979, 54), aber auch die erlassende Behörde selbst; denn hat sie einmal von der Möglichkeit einer Regelung Gebrauch gemacht, kann sie im Einzelfall nicht willkürlich davon abweichen, Art 3 GG würde sonst verletzt (BFH BStBl II 1979, 54). Daher dürfen etwa nachgeordnete Behörden die bundeseinhe...