Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. Statusfeststellungsverfahren. Fußballtrainer. abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Mangels unternehmerischer Freiräume wird die maßgeblich durch ein monatliches Festhonorar entgoltene Tätigkeit als Trainer einer Fußballmannschaft im Rahmen einer abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der klagende Verein trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der klagende Sportverein wendet sich gegen einen Beitragsnacherhebungsbescheid, mit dem die Beklagte auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum Februar bis Dezember 2011 Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung in Höhe von 14.462,48 € (einschließlich 3.619,50 € Säumniszuschläge) für die Tätigkeit des zu 1. beigeladenen Fußballtrainers geltend macht.
Beitragsnachforderungen der Beklagten für die Trainertätigkeit des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum ab Januar 2012 sind Gegenstand eines weiteren in einem gesonderten Verfahren angefochtenen Bescheides.
Der Beigeladene zu 1. war in früheren Jahren als Profi-Fußballspieler auch im Bereich der Bundesliga tätig. In der Saison 2009/2010 spielte er in der ersten Herrenmannschaft des klagenden Vereins. Seit 2010 war er im Besitz einer sog. Trainer-A-Lizenz (S. 3 der Klagebegründung).
Am 15. Januar 2011 schlossen der Kläger als Auftraggeber und der Beigeladene zu 1. als Auftragnehmer einen “Honorarvertrag„ mit dem “Auftrag zur erfolgreichen Weiterentwicklung der 1. Herrenfußballmannschaft„ des klagenden Vereins für den Zeitraum Februar 2011 bis Juni 2012 ab. Der Auftrag beinhaltete insbesondere die Aufstellung der Saisonplanung und die Ausarbeitung von Trainingsplänen und -programmen, die Schulung und Weiterentwicklung von fußballtechnischen, taktischen und konditionellen Fähigkeiten unter Einschluss einer Übernahme von “psychologischen und pädagogischen Aufgaben„ zur Steigerung insbesondere der Motivation und des Teamgeistes, die Durchführung von Trainings- und Vorbereitungsspielen, die Einholung von Informationen über gegnerische Mannschaften zum Beispiel durch Spielbeobachtungen, die Durchführung von Mannschaftsbesprechungen, die Vornahme der Spielaufstellung, die Betreuung der Mannschaft einschließlich situativer Taktikanpassung während der Spiele, die nachfolgende Spielanalyse, die “Mitarbeit„ bei der Zusammenstellung des Kaders unter Einschluss von Spielersichtungen und Gesprächen mit potentiellen Kandidaten sowie Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Ansehens des klagenden Vereins.
Nach den vertraglichen Vereinbarungen galt der Beigeladene zu 1. im Verhältnis zum klagenden Verein als “selbständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes„, Steuern und Sozialabgaben seien dementsprechend nicht vom Kläger zu entrichten. Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. für andere Auftraggeber waren ausdrücklich festgehalten worden. In § 4 des Vertrages war insbesondere Folgendes vereinbart: Der Auftragnehmer führt die Leistung in eigener Verantwortung aus. Arbeitszeit und Arbeitsort werden, soweit nicht durch die Eigenart des Auftrags vorgegeben, vom Auftragnehmer selbständig bestimmt. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistungen durch Einzelangaben zu konkretisieren. Weisungen werden dem Auftragnehmer nicht erteilt. Der Auftragnehmer organisiert den Arbeitsablauf selbständig. Der Auftragnehmer ist frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. In § 8 war eine im vierwöchigen Abstand zu erfüllende Berichtspflicht des Beigeladenen zu 1. festgehalten.
Als Honorar war ein monatlicher Pauschalbetrag von K. € vereinbart. Über das gewöhnliche Maß hinausgehende Leistungen sollten nach dem Vertrag “gesondert„ vergütet werden. In der Praxis hat der Beigeladene zu 1. bei den monatlichen Abrechnungen neben dem Pauschbetrag von K. € noch gesondert den Zeitaufwand für eine Beobachtung von Spielen anderer Mannschaften mit L. € je Stunde in Rechnung gestellt. So hat er beispielsweise für den Monat Mai 2011 den Pauschbetrag von K. € und 20 Stunden zu jeweils L. € für die Beobachtung von drei fremden Spielpartien in Rechnung gestellt (zuzüglich Umsatzsteuer). Die entsprechenden - sich im streitbetroffenen Zeitraum (ohne Umsatzsteuer) auf mindestens 25.423 € summierenden - Rechnungsbeträge hat der Kläger zeitnah beglichen.
Für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 schlossen der klagende Verein und der Beigeladene zu 1. am 2. Mai 2012 einen weiteren “Honorarvertrag„. In diesem verpflichtete sich der Verein insbesondere, den “Mehraufwand„ für eine von Seiten des Vereins “gewünschte Fußballlehrerausbildung„ mit einem pauschalen “Kostenzuschuss„ in Höhe von M. € abzugelten.
Üblicherweise schließt der klagende Verein mit dem jeweiligen Trainer seiner ersten Fußballmannschaft ausdrücklich ein abhängiges Beschäftigu...