[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Wann eine Versetzung mitbestimmungspflichtig ist

    Ist eine Versetzung innerhalb der gleichen politischen Gemeinde beim gleichen Arbeitgeber mit gleicher Tätigkeit mitbestimmungspflichtig? Das LAG Nürnberg entschied zugunsten einer Mitbestimmungspflicht.

    Hintergrund

    In dem Fall wurden 3 Mitarbeiter innerhalb derselben Stadt in 12 km entfernte Gebäude zum Arbeiten geschickt. Die 3 Betroffenen sind Angestellte eines Krankenhauses bzw. des Servicebetriebs für das Krankenhaus, welches aus 12 km auseinanderliegenden Gebäudekomplexen besteht, dem Klinikum Nord und dem Klinikum Süd. Ihre Aufgabe besteht im Wesentlichen im Patienten-/Leichentransport innerhalb der Standorte. 2 Mitarbeiter aus dem Südstandort sollten länger als einen Monat im Nordkomplex arbeiten und eine Mitarbeiterin umgekehrt im Südstadtgebäude. Der Arbeitgeber wollte so bei künftigen personellen Engpässen flexibler sein.

    Es gab so gut wie keine Änderung bei Arbeitsaufgaben, Verantwortung oder Organisationseinbettung. Organisation und Vorgesetzte blieben identisch. Der Nordteil des Klinikums besteht aus mehreren Gebäuden, der Südteil ist ein einziges Gebäude; abgesehen davon blieb auch die Tätigkeit gleich.

    Der Betriebsrat wurde an der Maßnahme nicht beteiligt und zog vor Gericht. Er war der Ansicht, dass eine Versetzung i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG vorlag, die mitbestimmungspflichtig ist.

    Entscheidung

    Das Landesarbeitsgericht entschied, dass sich das Gepräge der Tätigkeit nur so unerheblich änderte, dass hieraus jedenfalls keine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn folgte.

    Zugunsten einer Mitbestimmungspflicht kippte die Entscheidung allein an dem Punkt, dass der Einsatzort 12 km von dem ursprünglichen entfernt liegt, wenn auch innerhalb derselben politischen Gemeinde. Beide Standorte sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, aber mit sehr unterschiedlichen Verbindungen. Das ließ den Arbeitsort durch die Brille der Richter als einen "anderen" erscheinen.

    Ob tatsächlich die Annahme einer betriebsverfassungsrechtlichen "Versetzung" gerechtfertigt ist, entscheidet das Bundesarbeitsgericht in der Revision.

    In einem bereits vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatten die Richter gegen eine Mitbestimmungspflicht entschieden. In dem Fall wurden wegen Umbauarbeiten 2 Betriebsabteilungen innerhalb derselben Stadt in ein 3 Kilometer entferntes Gebäude verlegt. Dadurch änderten sich für die Mitarbeiter die täglichen Anfahrtswege und das nähere Umfeld der Büros, ansonsten nichts.

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