Wildunfall muss glaubhaft gemacht werden
Die Teilkaskoversicherung kommt für Schäden auf, die durch den Zusammenstoß eines Tieres mit dem Fahrzeug entstehen, wenn der Unfallhergang glaubhaft gemacht werden kann.
Hintergrund
Ein Pkw-Fahrer befuhr mit seinem Fahrzeug eine Landstraße, die durch ein Waldstück führte. Auf der nassen Fahrbahn geriet der Wagen ins Schleudern und rutschte in einen Graben. Dort prallte er gegen einen Baumstumpf. Das Fahrzeug erlitt durch den Aufprall einen Totalschaden i. H. v. gut 6.500 EUR.
Die Halterin des Fahrzeugs, die Ehefrau des Unfallfahrers, wollte den Schaden von der Teilkaskoversicherung ersetzt bekommen. Ihrem Ehemann sei in dem Waldstück plötzlich von rechts ein Reh vor das Auto gelaufen. Ihr Mann habe deshalb eine Vollbremsung gemacht, um einen Frontalzusammenstoß mit dem Tier zu vermeiden.
Durch die Vollbremsung habe er jedoch die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, das im Straßengraben gelandet sei. Das Reh, mit dem das Fahrzeug kollidiert sei, sei geflüchtet und nicht mehr auffindbar gewesen.
Die beklagte Versicherung bestritt den Unfallhergang und weigerte sich, den Fahrzeugschaden zu übernehmen. Dagegen erhob die Fahrzeughalterin Klage.
Entscheidung
Das LG sah keinen Anspruch der Frau gegen die Versicherung. Sie habe nicht beweisen können, dass der Unfall tatsächlich durch einen Zusammenstoß mit Wild verursacht worden sei.
Die Angaben des Ehemanns seien zu vage und ungenau gewesen. Er habe weder detailliert schildern können, wie und wo er das Wild wahrgenommen habe - unmittelbar vor oder erst nach der Kollision. Er habe auch nicht sagen können, wie und wohin sich das Tier entfernt habe.
Im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich auch keine weiteren objektiven Anhaltspunkte für einen Wildunfall ergeben. So konnten bei der Untersuchung des Fahrzeugs keine Spuren eines Wildunfalls festgestellt werden.
Zwar war es nicht verwunderlich, dass aufgrund des Aufpralls und der Zerstörung des Kühlergrills und der Fahrzeugfront keine Spuren wie Blut, Sekrete, Wildhaare oder ähnliches gefunden wurden. Damit gab es aber auch keine objektiven Anhaltspunkte für die Unfalldarstellung des Fahrers.
Die Angaben des Unfallfahrers waren damit nicht so belastbar, dass sich daraus eine richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO über den behaupteten Unfallhergang begründen ließe.
Zur Anwendung des § 15b EStG im Zusammenhang mit einem Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen
Erzielt ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich wie ein passiver Kapitalanleger verhält, und zwar bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung.
Hintergrund
B verfügte im Streitjahr 2006 über hohe steuerpflichtige Einkünfte aus Immobilienveräußerungen. Er beauftragte im November 2006 den Rechtsanwalt/Steuerberater R mit der Entwicklung eines Konzepts zur Schaffung steuerrechtlichen Verlustverrechnungspotentials. Bereits im Juni 2006 hatte R gegenüber der B-Bank (ohne Beauftragung durch die A, B, C) ein entsprechendes Konzept für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Investoren unter Errichtung einer KG, die fremdfinanzierte Schuldverschreibungen erwirbt, vorgestellt.
Ausgehend von dem durch R empfohlenen Erwerb einer fremdfinanzierten Schuldverschreibung gründeten die A und B die X-KG als vermögensverwaltende und nicht gewerblich geprägte KG. Kommanditisten wurden A und B. C beteiligte sich als atypisch stiller Gesellschafter.
Die KG erwarb noch in 2006 Schuldverschreibungen der in Luxemburg ansässigen A-Bank mit Bonusabrede und 10-jähriger Laufzeit. Nach den Anleihebedingungen sollten die Schuldverschreibungen jährlich mit einem festen Zinssatz i. H. v. 4 % bezogen auf den gesamten Nennbetrag verzinst werden. Die Zinsen an die KG waren jährlich nachschüssig zu zahlen. Zusätzlich sollte zum Endfälligkeitstermin ein fester-Bonusbetrag und ein variabler Bonuszins gezahlt werden.
Zur Finanzierung der Anschaffung der Schuldversschreibungen gewährte die B-Bank der KG ein Darlehen. Der ausbezahlte Nettodarlehensbetrag (Bruttodarlehen abzgl. Disagio von 5 %) entsprach den Anschaffungskosten der Schuldverschreibungen. Die KG leistete im Streitjähr an die B-Bank die vorschüssig zu zahlenden Darlehenszinsen. Wegen der an sie nachschüssig zu zahlenden Zinsen erzielte die KG im Streitjahr noch keine Zinseinnahmen.
Die KG erklärte f...