(1) 1Wahlberechtigt sind
1. |
die Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie |
(jugendliche Beschäftigte). 2Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.
(2) 1Wählbar sind
1. |
die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie |
2. |
die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
2Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.
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