Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmen i.S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern
Leitsatz (redaktionell)
- Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Zypern werden bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer u. a. die Einkünfte aus Zypern ausgenommen, die dort nach dem Abkommen besteuert werden können.
- Nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die von einem Mitglied der Besatzung an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
- Unternehmen i. S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern kann nur ein Unternehmen i. S. von Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern sein, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibt. Zugleich muss dieses Unternehmen wirtschaftlicher ArbG des Besatzungsmitglieds i. S. des Abkommensrechts sein.
Normenkette
DBA-Zypern Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3
Streitjahr(e)
2002, 2003, 2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger bezogene Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterliegt.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kapitän zur See auf den ABC-Kreuzfahrtschiffen „MS E, MS H und MS B”. Arbeitgeber war die Firma C Shipmanagement Ltd. mit Sitz in Zypern.
Die C stellt aufgrund eines Crewingvertrages mit dem Schiffseigentümer, der ABC Ltd. das Personal an Bord des ausgeflaggten Schiffes. Die Schiffe waren jeweils in den Streitjahren vom Eigentümer an die Firma ABC AG und von dieser weiter an die ABC Kreuzfahrten GmbH, Hamburg verchartert. In den Einkommensteuererklärungen erklärte der Kläger aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit steuerfreien Arbeitslohn nach dem DBA Zypern in Höhe von 38.733 € für 2002, 81.282 € für 2003, 90.859 € für 2004 und 66.251 € für 2005. Der Beklagte legte den Arbeitslohn jeweils der Besteuerung zugrunde und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2005 vom 21.02.2005 bzw. 19.03.2007 (2002-2003), vom 13.11.2006 (2004) und vom 18.01.2007 (2005). Die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide wies der Beklagte durch Entscheidungen vom 24.04.2007 und 13.03.2007 als unbegründet zurück.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Steuerfreistellung des Arbeitslohns. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Seeschiffen im internationalen Verkehr stehe grundsätzlich einer Vielzahl von Staaten zu, nämlich den jeweiligen Tätigkeitsstaaten, dem Flaggenstaat, dem Wohnsitzstaat und dem Staat der Geschäftsleitung des Unternehmens. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr werde das Besteuerungsrecht jedoch zwei Staaten, nämlich dem Wohnsitzstaat und dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befinde, zugewiesen. Dies müsse für sämtliche Besatzungsmitglieder gelten, damit eine weltweite Zersplitterung des Besteuerungsrechts vermieden werde. Deshalb könne Unternehmen i. S. d. DBA-Zypern nur das Unternehmen sein, von dem alle Besatzungsmitglieder ihre Einkünfte für die Tätigkeit an Bord erhielten. Das Urteil des BFH vom 10.11.1993, I R 53/91, BStBl. II 1994, 218 schränke diesen Grundsatz zu Unrecht auf Unternehmen ein, die neben der Ausübung der Arbeitgeberfunktionen auch den Betrieb des Schiffes verfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 09.07.2007 (Bl. 15 ff. FGA zu 13 K 186/07) verwiesen.
Ein in Deutschland ansässiger Seemann werde in seinem Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 39 und 43 EG-Vertrag dadurch beschränkt, dass seine Entlohnung für eine Tätigkeit auf demselben Schiff in Deutschland besteuert werde, wenn er bei einem Crewingunternehmen mit Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der EU angestellt sei und nicht besteuert werde, wenn er bei dem Schiffsunternehmen mit dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der EU angestellt sei. Hierzu sei eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
Das Finanzamt H sei örtlich nicht zuständig.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 - 2005 aufzuheben.
Hilfsweise für den Fall seines Unterliegens beantragt der Klägervertreter,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklage verweist auf seine Ausführungen in den Einspruchsbescheiden. Der Beklagte ist örtlich zuständig, da der Kläger nach eigenen Angaben im Zeitpunkt der Veranlagung seinen Wohnsitz im Bezirk des Beklagten hatte. Im Übrigen kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangen sei.
Der Beklagte hat im Klageverfahren einen geänderten ...