Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG entfaltet Bindungswirkung für den Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
- Der Bescheid nach § 27 Abs. 3 KStG ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zum folgenden Feststellungszeitpunkt.
- Eine Bindungswirkung für den Stpfl. entfaltet erst die nach § 27 Abs. 3 KStG ausgestellte Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster.
- Solange diese Steuerbescheinigung nicht angefochten wird, ist ihr Inhalt für die Zwecke der Besteuerung für die FÄ und auch für die FG materiell-rechtlich bindend.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 3
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die im Streitjahr 2003 dem Kläger zugeflossene Garantiedividende in Höhe von € 451.209,75, soweit sie auf steuerverstrickte Anteile entfällt, in voller Höhe steuerpflichtig ist oder aber ob das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuwenden oder zumindest die Tarifermäßigung nach § 34 EStG zu gewähren ist.
Der Kläger übertrug mit Vertrag vom 31.07.1998 seine gesamten Mitunternehmeranteile an den Firmen H GmbH & Co. KG, H Immobilien GmbH & Co. GbR sowie seine Anteile an der H Geschäftsführungs GmbH auf die X-AG (nachfolgend AG). Der Wertansatz in der aufnehmenden Gesellschaft erfolgte zu Zwischenwerten. Die Gegenleistung der AG bestand in der Gewährung von Gesellschaftsrechten (insgesamt 587.652 Aktien) sowie in Geld.
Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass es sich bei diesen im Jahr 1998 im Wege der Sacheinlage unter Ansatz von Zwischenwerten erworbenen Anteilen um einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) handelt.
Im Jahr 2001 wurde ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der AG - als beherrschtem Unternehmen - und der Y GmbH - als dem beherrschenden Unternehmen - abgeschlossen. Eine steuerlich anzuerkennende Organschaft ist aber damit nicht zu Stande gekommen. In dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag garantierte die Y GmbH den außenstehenden Aktionären der AG, zu denen auch der Kläger und sein Bruder gehörten, eine Garantiedividende von 0,76 € pro Geschäftsjahr und Aktie.
Für das Kalenderjahr 2003 bescheinigte die AG dem Kläger Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG). In der Steuerbescheinigung vom 29.07.2003 bescheinigte die AG ausdrücklich Leistungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto (§ 27 KStG) in Höhe von € 451.209,72. Mit Schreiben vom 02.07.2003 hatte zuvor die AG dem Kläger bestätigt, gemäß § 4.1 des Beherrschungsvertrages am Tag nach der Hauptversammlung für jede sich in seinem Besitz befindliche nennwertlose Stückaktie der AG eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 0,76 zu erhalten. Die AG bestätigte dem Kläger weiterhin Folgendes:
„Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Ausgleichszahlung 2002 möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Auszahlung des Ausgleichsanspruchs nicht aus dem ausschüttbaren Gewinn, sondern aus dem so genannten steuerlichen Einlagekonto erfolgt. Dem früheren EK 04 vergleichbar gilt eine Auskehr aus dem steuerlichen Einlagekonto nicht als Gewinnausschüttung, sondern als Rückzahlung von Kapital. Demzufolge sind die Kapitalerstragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag von der AG nicht einzubehalten und abzuführen. In der Ihnen in Kürze zukommenden Steuerbescheinigung werden wir Ihnen entsprechend die Auskehr aus dem steuerlichen Einlagekonto bestätigen. Hinsichtlich ihrer persönlichen Besteuerungssituation möchten wir Sie bitten, sich mit ihrem Steuerberater abzustimmen.”
Mit der Einkommensteuererklärung legte der Kläger diese Steuerbescheinigung der AG vor: Darin wurde gemäß § 27 Abs. 3 KStG bestätigt, dass die Garantiedividende aus dem steuerlichen Einlagekonto der AG geleistet wurde.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die dem Kläger im Jahr 2003 gezahlte Garantiedividende (Einlagenrückgewähr im Sinne des § 27 KStG) grundsätzlich den steuerlichen Regelungen über das Halbeinkünfteverfahren im Sinne des § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG unterlägen. Diese Vergünstigung enthalte allerdings für Realisierungsvorgänge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a und b EStG eine siebenjährige Sperrfrist (§ 3 Nr. 40 Satz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 EStG), in der das Halbeinkünfteverfahren nicht anzuwenden sei. Da die siebenjährige Sperrfrist zum Zeitpunkt der Ausschüttung im Jahr 2003 noch nicht abgelaufen sei, sei deshalb das Halbeinkünfteverfahren nicht anzuwenden.
Das Finanzamt erließ darauf hin den streitigen Einkommensteuerbescheid vom 11.08.2005 und unterwarf die auf die steuerverstrickten Anteile gezahlte Garantiedividende als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
Die Kläger tragen im Wesentlichen drei Argumen...