Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Begünstigung nach § 10h EStG für baurechtlich als Schwarzbau zu qualifizierende Baumaßnahmen
Leitsatz (redaktionell)
- Der Beginn der Herstellung i.S.d. § 10h Satz 2 Nr. 1 EStG führt nur dann zur Gewährung der Steuervergünstigung, wenn es zur Ausführung der Baumaßnahme keines Bauantrages bzw. keiner Baugenehmigung bedarf.
- Baurechtlich als Schwarzbau zu qualifizierende Baumaßnahmen sind von der Vergünstigung des § 10 h EStG ausgeschlossen.
- Das gilt auch für einen ursprünglich baurechtlich genehmigten Dachgeschossausbau, mit dessen Herstellung erst nach Erlöschen der Baugenehmigung wegen Ablauf der 3-Jahres-Frist gem. § 77 Nds. BauO begonnen wurde. Denn auf die Erteilung einer Baugenehmigung kann dann nicht abgestellt werden, wenn sie erloschen war.
Normenkette
EStG § 10h; Nds. BauO § 77
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung einer Steuerbegünstigung nach § 10 h Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Auf den u.a. von der Klägerin gestellten Bauantrag erteilte die Stadt … antragsgemäß am 21. Juni 1990 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses in …. In der Folgezeit wurde das Gebäude zunächst mit nur einer Wohnung errichtet. Diese Wohnung wurde am 1. Dezember 1991 fertiggestellt und seitdem von den Klägern für eigene Wohnzwecke genutzt. Ab 1. November 1995 wurde sodann die zweite Wohnung im Dachgeschoss ausgebaut. Diese wurde im Jahre 1996 fertiggestellt und nach dem Vorbringen der Kläger seitdem unterhaltsberechtigten Personen unentgeltlich überlassen. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 beantragten die Kläger eine Steuerbegünstigung nach § 10 h EStG in Höhe von … (6 v.H. der Herstellungskosten von ….). Das beklagte Finanzamt – FA – setzte die Einkommensteuer 1997 durch Bescheid vom …1999 fest und versagte die begehrte Steuervergünstigung im Hinblick auf die für die Baumaßnahme fehlende Baugenehmigung. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA durch Bescheid vom … 2000 als unbegründet zurück. Es führte zur Begründung aus: Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 10 h EStG lägen nicht vor, da der Bauantrag vor dem 30. September 1991 gestellt worden und ferner die Baugenehmigung vom 21. Juni 1990 im Zeitpunkt der Ausführung des Dachgeschossausbaus erloschen gewesen sei. Damit handele es sich bei dem fraglichen Dachgeschossausbau um einen Schwarzbau, für den eine Vergünstigung nach § 10 h EStG nicht zu gewähren sei.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger vortragen: Im Streitfall sei – den Anforderungen des § 10 h Satz 2 Nr. 1 EStG entsprechend – nach dem 30. September 1991 mit der Herstellung der begünstigten Wohnung begonnen worden. Auf die Baugenehmigung komme es insoweit nicht an. Der Gesetzgeber habe nicht bestimmt, dass für die Inanspruchnahme der Steuerabzugsbeträge die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften erforderlich sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom … 1999 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom … 2000 die Einkommensteuer 1997 auf … DM festzusetzen.
Der FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt dem Klagevorbringen entgegen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und auf die beim FA geführte Einkommensteuerakte (Steuer-Nr. …) sowie auf die Bauakten der Stadt … betreffend das Baugrundstück in … Bezug genommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gemäß § 10 h EStG kann der Steuerpflichtige von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Gesetz näher bezeichnete Beträge wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung der Gewährung dieser Steuerbegünstigung ist u.a., dass der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat (§ 10 h Satz 2 Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Ein Bauantrag für den hier fraglichen Dachgeschossausbau ist von den Klägern unstreitig nicht nach dem September 1991 gestellt worden. Vielmehr war der Bauantrag bereits am 21. Mai 1990 bei der Baugenehmigungsbehörde eingegangen; die Baugenehmigung wurde am 21. Juni 1990 erteilt. Die Steuervergünstigung nach § 10 h EStG kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil die Kläger hier unstreitig mit der Herstellung der fraglichen Wohnung erst nach dem 30. September 1991 und noch vor dem 1. Januar 1996 (§ 52 Abs. 14 b EStG 1997) begonnen hatten. Denn der Beginn der Herstellung i.S.d. § 10 h Satz 2 Nr. 1 EStG führt ausschließlich dann zur Gewährung der Steuervergünstigung, wenn es zur Ausführung der Baumaßnahme keines Bauantrags bzw. keiner Baugenehmigung bedarf (Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG § 10 h Rz. B 24). Diese Rechtslage erschließt sich auch unmittelbar aus dem W...