Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitlicher Betrieb (L + F) bei mehreren räumlich getrennten Betriebsstätten. Gewinnfeststellung 1988-1990
Tenor
Unter Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide 1988 und 1989 vom 31.07.1992, des Gewinnfeststellungsbescheids 1990 vom 25.04.1994 sowie des Einspruchsbescheids vom 16.05.1994 werden die Einkünfe für 1988 bis 1990 als solche aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt festgestellt:
1988: |
Verlust |
12.147 DM |
|
(Verlustanteil |
: 1.728 DM |
|
Verlustanteil |
: 10.419 DM); |
|
|
|
1989: |
Gewinn |
15.448 DM |
|
(Gewinnanteil |
: 17.433 DM, |
|
Verlustanteil |
: 1.985 DM); |
|
|
|
1990: |
Gewinn |
4.673 DM |
|
(Gewinnanteil |
: 18.702 DM |
|
Verlustanteil |
: 14.029 DM). |
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Einkünfte vorliegen.
Der Kläger ist Komplementär der … KG (KG). Die KG wurde 1985 gegründet. Sitz der Gesellschaft ist … Kommanditistin ist die Tochter des Komplementärs, …. Der Kläger ist darüber hinaus an weiteren Personengesellschaften beteiligt.
Zu Beginn ihrer Tätigkeit betrieb die KG Schweinezucht in den Ställen und auf Flächen des Komplementärs. Vom 01.07.1987 bis zum 30.06.1988 ruhte der Geschäftsbetrieb der KG. Anfang 1987 erwarb der Kläger ein Grundstück mit aufstehendem Wohnhaus und Hähnchenmastställen in …. Dieses Grundstückverpachtete er nach durchgeführten Umbauarbeiten zunächst an die … KG und die … KG, später nur noch an die letztgenannte KG. Ab 30.06.1990 wurde es als Sonderbetriebsvermögen der KG erklärt. Diese betreibt auf dem Grundstück in seit dem 01.07.1988 eine Putenmast. Ferner pachtete die KG von dem Kläger ca. 52,2 ha landwirtschaftliche Flächen in …, die der Kläger von einem Dritten bereits seit 1983 gepachtet hatte.
Der Gewinn bzw. Verlust aus dem Betrieb in … und der Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen in … wurde erklärungsgemäß als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Die Feststellung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Anfang 1992 wurde bei der KG eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Betreuung der Geflügelfarm durch eine angestellte, auf dem Hof wohnende Kraft erfolgte. Das Ausstallen der Tiere besorgte der Kläger zusammen mit Hilfskräften aus …. Der Transport der Tiere wurde durch einen Lohnunternehmer in Vechta durchgeführt. Die gepachteten landwirtschaftlichen Flächen in wurden im Auftrag der KG gegen Bezahlung vom Einzelbetrieb des Klägers bewirtschaftet. Die in der Putenmast anfallenden Tierexkremente (Gülle und überwiegend Festmist) wurden auf die Ackerflächen in … aufgebracht. Rechnungen über entsprechende Transporte befinden sich sowohl bei der Gerichtsakte als auch bei den Steuerakten.
Getreide, das in … angebaut wurde (vorrangig Mais und Gerste), wurde an ein Futtermittelwerk geliefert, von dem die KG – unter Verrechnung des von ihr gelieferten Getreides – Mehrkomponentenfutter bezog, das an die Tiere in … verfüttert wurde. Außerdem wurde Stroh von … nach … geliefert.
Der Betrieb in … hat eine Größe von 2,35 ha und liegt ca. 115 km von den gepachteten Flächen in … bzw. dem Sitz der Gesellschaft in … entfernt. Bei der Berechnung der tatsächlichen Vieheinheiten (VE) für … ergab sich für die Prüfungsjahre eine durchschnittliche Größe von 276 VE pro Wirtschaftsjahr. Die zulässigen VE im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) waren bei isolierter Betrachtung des Betriebsteils in … weit überschritten. Die Außenprüfung sah in der Putenmast in … und in den landwirtschaftlichen Flächen in … zwei wirtschaftliche Einheiten und ordnete die Einkünfte wegen der Überschreitung der Vieheinheiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Bezug auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90 in voller Höhe den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu. Der anteilige Verlust aus dem Wirtschaftsjahr 1987/88 wurde als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt.
Der Beklagte erließ entsprechend geänderte Feststellungsbescheide. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger nacherfolglosem Einspruchsverfahren und trägt dazu im wesentlichen vor:
Die Betriebsstätten in … und … stellten einen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dar, es bestünden demzufolge nur land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. Allein die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche und das Halten einer bestimmten Anzahl Tiere führe nach dem Wortlaut des § 13 EStG zueiner landwirtschaftlichen Tierhaltung, wenn das gesamte Verhältnis von Tieren zur Fläche gewahrt sei. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Eine unmittelbare Verbindung zwischen Boden und Tierhaltung sei vom Gesetzgeber nicht gefordert.
Lediglich bis 1965 habe die gesetzliche Regelung gegolten, dass das für die Er...