Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträglich errichtete Garagen als unselbständige Nebengebäude eines Mehrfamilienhauses
Leitsatz (redaktionell)
Auf Mietwohngrundstücken nachträglich errichtete Garagen stellen als Nebengebäude zu den Wohnhäusern trotz der nachträglichen Errichtung keine selbstständig abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter dar.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1, 4
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Abschreibung von nachträglich errichteten Garagen auf 3 Mietwohngrundstücken.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Mietwohngrundstücken in Z. Auf diesen Grundstücken, die mit Mehrfamilienhäusern bebaut sind, errichtete sie im Streitjahr 15 freistehende Garagen. Zahlenmäßig ergibt sich folgende Übersicht:
Mietwohngrundstück |
A.-Str. Nr. 5/7 |
B.-Str.Nr. 1/3 |
C.-Str.Nr. 4, 6 u. 8 |
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Baujahr der Wohnhäuser |
1963 |
1963 |
1970 |
Wohneinheiten |
49 |
27 |
27 |
vorhandene Garagen |
4 |
0 |
7 |
neu errichtete Garagen |
8 |
4 |
3 |
davon an Nichtwohnungsmieter vermietet |
4 |
0 |
1 |
Die Klägerin beantragte in ihrer Steuererklärung für 1995 die neu errichteten Garagen gesondert vom Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG mit 5 % der Herstellungskosten abzuschreiben.
In dem Einkommensteuerbescheid für 1995 vom…versagte der Beklagte die erhöhte Absetzung für Abnutzung. Die Kosten der Garagen wurden als nachträgliche Anschaffungskosten der Mehrfamilienhäuser behandelt und mit diesen zusammen abgeschrieben.
Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Die nachträglich errichteten Garagen bildeten als selbständige Baukörper kein einheitliches Wirtschaftsgut mit dem jeweiligen Gebäude des Mehrfamilienhauses. Entgegen der Auffassung des Beklagten werde der Funktionszusammenhang vorliegend durchbrochen. Ein Bezug zur Errichtung der Mehrfamilienhäuser (1967 bzw. 1970) habe bei der Herstellung der Garagengebäude im Jahr 1995 nicht mehr bestanden. Auf dem Grundstück in der A.-Straße seien die Garagen zudem von dem Mietwohngebäude durch ein 2 m hohes, abschließbares Eisentor getrennt, für das nur Wohnungsmieter, die auch eine Garage hätten, einen Schlüssel erhielten. Darüber hinaus würden die neu geschaffenen Garagenplätze auch wechselnd an Pkw-Besitzer vergeben, die nicht Wohnungsmieter des entsprechenden Mietwohngrundstücks seien.
Die Klägerin beantragt,
die mit Bescheid vom…festgesetzte Einkommensteuer für 1995 unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom…auf…DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die in dem Urteil des BFH vom 28.06.1983 (BStBl. 1984 II, S. 196) niedergelegten Grundsätze, die auch auf Garagen eines Mehrfamilienhauses anzuwenden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid vom…und die Schriftsätze der Klägerin vom…Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beklagte hat zutreffend die Bemessungsgrundlage jeweils für das Wohnhaus und die auf demselben Grundstück gelegenen Garagen zusammengefasst und einen einheitlichen AfA-Satz gemäß § 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet. Als Nebengebäude zu dem Wohnhaus stellen die Garagen trotz ihrer nachträglichen Errichtung keine selbständig abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter dar.
§ 7 Abs. 1 und Abs. 4 EStG kann entnommen werden, dass Abschreibungsobjekt im Sinne der Vorschrift das einzelne Wirtschaftsgut „Gebäude” ist, das grundsätzlich mit allen seinen Teilen die Bemessungsgrundlage für die AfA bildet. Getrennt - d.h. ohne bautechnische Verbindung - auf einem Grundstück stehende Baulichkeiten sind zwar regelmäßig gesonderte Wirtschaftsgüter (BFH, Urteil vom 18.10.1989 - X R 99/87, BFH/NV 1990, 424 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn bei fehlender baulicher Verbindung eine Baulichkeit oder eine sonstige Einrichtung dem auf dem gleichen Grundstück stehenden Hauptgebäude derart dient, dass dieses ohne die Einrichtung als unvollständig erscheint (vgl. für eine Grundstücksumzäunung BFH, Urteil vom 15.12.1977 - V III R 121/73, BStBl 1978, 210). Auch hat die höchstrichterliche Rechtsprechung speziell für Garagen auf einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Begründung angenommen, dass der Garagenbau ein übliches Nebengebäude mit dienender Funktion für das Wohnhaus - in diesem Falle ein Zweifamilienhaus - als Hauptgebäude sei; denn nach heutigen Wohnvorstellungen sei eine Wohnung ohne Garage oder Stellplatz unvollständig (BFH, Urteil vom 28.06.1983 - VIII R 179/79, BStBl II 1984, 196).
Die Übertragung dieser vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten Grundsätze der vorzitierten Rechtsprechung auf den Streitfall führt zur Klageabweisung. Hiergegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass diese BFH-Rechtsprechung die Sonderfälle von Garagen für Ein- und Zweifamilienhäuser betreffe, vorliegend aber der Sachverhalt für ein Mehrfamilienhaus zu beurteilen sei. ...