rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorfälligkeitsentschädigung wegen Darlehensrückzahlung als Umzugskosten (WK)?. Einkommensteuer 1994
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 16.10.1997; Aktenzeichen VI R 25/97) |
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Verkauf des vor einem beruflich veranlaßten Umzug selbstbewohnten Einfamilienhauses als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.
Der Kläger ist als Dipl.-Ingenieur beim Unilever-Konzern beschäftigt. Im Streitjahr war er bis 30. September in … tätig. Seit dem 1. Oktober ist er – auf Dauer – in … beschäftigt.
Die Kläger und ihre zwei 1991 und 1993 geborenen Kinder wohnten zunächst im eigenen Einfamilienhaus (Erbbaurecht) in …; die Kläger hatten das zu errichtende Eigenheim am 31. Juli 1992 erworben. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten betrugen entsprechend der Aufstellung der Kläger und ausweislich des Überwachungsbogens des Finanzamtes (FA) zu § 10 e EStG 491.633,00 DM. Die Finanzierung erfolgte u.a. durch die Deutsche Hypothekenbank …. Am 1. September 1994 veräußerten die Kläger dieses Erbbaurecht per 1. November 1994 für 495.000,00 DM.
Am 2. September 1994 erwarben sie ein Einfamilienhaus in … für 516.000,00 DM per 31. Oktober 1994, welches sie seit dem 1. November 1994 bewohnen.
Für das Erbbaurecht in … nahmen die Kläger den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG einschließlich Schuldzinsenabzug in Höhe von 12.000,00 DM und die Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG in Anspruch. Den Abzugsbetrag gemäß 10 e EStG und die Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG nahmen sie sodann – als Folgeobjekt – bei dem Einfamilienhaus in … in Anspruch.
In ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres machten die Kläger die wegen des Verkaufs des Erbbaurechts in … an die Deutsche Hypothekenbank … wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.759,45 DM zunächst im Rahmen des § 10 e EStG (Anlage FW) als Vorkosten für das Einfamilienhaus in … geltend (neben den laufenden, im Rahmen des Schuldzinsenabzugs nach § 10 e EStG mit 12.000,00 DM berücksichtigten Zinsen).
Im Einkommensteuerbescheid vom 18. Oktober 1995 berücksichtigte das FA die Vorfälligkeitsentschädigung nicht. Kosten, die durch den Verkauf des Hauses in … entstanden seien, seien steuerlich nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bei der Inanspruchnahme eines Folgeobjektes im Rahmen der Förderung des Wohneigentums seien wegen des Beginns des Abzugszeitraumes 1992 keine Kosten vor Bezug zu gewähren.
Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, die Vorfälligkeitsentschädigung sei wegen des ausschließlich beruflich veranlaßten Umzuges im Rahmen der Umzugskosten bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Kläger sei nach Beendigung seines Studiums in ein Management-Trainingsprogramm des Unilever-Konzerns eingegliedert worden. Dabei sei er zunächst in einem Werk des Konzerns in … beschäftigt worden. Aufgrund der dort erzielten Erfolge sei ihm angeboten worden, einen höher dotierten Posten in einem anderen Betrieb des Konzerns (in …) zu übernehmen. Dieses Angebot sei mit einer Beförderung in einer Behörde gleichzustellen und habe dem Fortkommen im Beruf sowie einer Verbesserung der Einkunftsverhältnisse gedient. Um beruflich weiterzukommen, sei dem Kläger nichts anderes übrig geblieben, das Angebot anzunehmen.
Nur deshalb habe er sowohl Arbeitsstätte als auch Wohnsitz nach … verlegt. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei ausschließlich wegen des beruflich veranlaßten Umzuges geleistet worden und – ebenso wie in dem Urteil des BFH vom 1. Dezember 1993 (I R 61/93, BStBl II 1994, Seite 323 f.) als Werbungskosten abzuziehen.
Das FA wies den Einspruch zurück. Zwar könnte im Streitfall das ehemals eigengenutzte Einfamilienhaus in … eventuell aus beruflichen Gründen nicht mehr als Lebensmittelpunkt der Familie genutzt werden. Hieraus leite sich aber kein Zwang ab, das Grundstück zu verkaufen. Für den Grundstückverkauf könnten auch andere, private Veranlassungen maßgeblich gewesen sein, z.B., um besondere Anschaffungen im privaten Vermögensbereich zu tätigen oder um einen mit der gestiegenen beruflichen und gesellschaftlichen Stellung verbundenen gehobenen Wohnbedarf bei der Ersatzbeschaffung zu befriedigen. Die Aufwendungen seien deshalb nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei nach dem Urteil des BFH vom 22. März 1994 (BFH, IX R 100/91 amtl. nicht veröffentlichte Sammlung – BFH/NV – 1994, Seite 782) dem nicht steuerbaren privaten Veräußerungsvorgang zuzurechnen.
Dagegen richtet sich die Klage.
Die Kläger machen ihr bisheriges Vorbringen geltend. Ergänzend verweisen sie darauf, daß der Kläger im Rahmen des Unilever-Konzerns ausweislich des Arbeitsvertrages jederzeit verpflichtet sei, im Verlauf seiner Tätigkeit für den Konzern andere Au...