rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines von einer GbR gehaltenen Grundstücks nach dem Wert des zum Nachlass gehörenden Gesellschaftsanteils oder nach dem anteiligen steuerlichen Grundstückswert
Leitsatz (redaktionell)
- § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bestimmt lediglich, wie die der Besteuerung zu Grunde liegende Bereicherung des Erben i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei einer vermögensverwaltenden PersG zu ermitteln ist.
- Beim Erwerb einer Beteiligung an einer PersG ist der Gegenstand des Erwerbs stets die Mitgliedschaft der PersG, mit der die verhältnismäßige Vermögensbeteiligung des Gesellschafters untrennbar verbunden ist. Bei einer vermögensverwaltenden PersG, bei der kein BV i. S. des § 12 Abs. 5 ErbStG gegeben ist, ist ein Grundstück gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 138 ff. BewG zu bewerten. Demgemäß ist der steuerliche Wert des ererbten Mitgliedschaftsrechts nach dem anteiligen Werten der WG und Schulden der GbR zu ermitteln.
Normenkette
ErbStG §§ 10, 12; BewG § 138
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehaltenes Grundstück im Nachlass mit dem anteiligen steuerlichen Grundstückswert zu erfassen ist oder der Wert des Gesellschaftsanteils aus Verkäufen abgeleitet werden kann.
Die Mutter des Klägers (M) verstarb am xx.xx.2000. Erben zu gleichen Teilen wurden ihre Kinder K 1 (1/4), K 2 (1/4), K 3 (1/4) und K 4 (1/4). Im Nachlass der Erblasserin befanden sich u. a. 40/655 Anteile an der A-GbR. Hierbei handelt es sich um eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die eine Immobilie in der Stadt S (Bundesland F) verwaltet. Die GbR vermietet Ladenflächen im Gebäude an verschiedene Unternehmer. Gesellschafter sind eine Vielzahl natürlicher Personen, die oben genannten Erben waren zum Todestag ebenfalls bereits Gesellschafter/innen.
Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in S hat ursprünglich den Grundstückswert auf den xx.xx.2000 mit rd. 74 Mio. DM berechnet. Hierbei ergab sich ein Ertragswert i. H. v. rd. 38 Mio. DM sowie ein Mindestwert gemäß § 146 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes (BewG) von rd. 74 Mio. DM Letzterer kam zum Ansatz. Gegen den ursprünglichen Feststellungsbescheid wurde erfolglos Einspruch eingelegt. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) des Landes F wurde am 7. Februar 2006 eine tatsächliche Verständigung über den Grundstücksverkehrswert herbeigeführt. Dieser beläuft sich auf 64 Mio. DM. Unter Ziffer 5 der Einigung wurde ausdrücklich festgehalten, dass diese tatsächliche Verständigung nur das Feststellungsverfahren hinsichtlich des Werts des Grundstückes betrifft und nicht die Frage, ob überhaupt ein Grundstück oder eine GbR-Beteiligung zu bewerten sind. Der Grundstücksverkehrswert wurde mit Bescheid vom 21. März 2006 einheitlich und gesondert entsprechend festgestellt. Er wurde in den Erbschaftsteuer-Änderungsbescheiden vom 5. Mai 2006 berücksichtigt.
Ausweislich des Gesellschaftsvertrages der GbR sind Veräußerungen und Belastungen des Grundstücks nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich (Ergänzung des Gesellschaftsvertrags vom aa.aa.1974). Für eine Anteilsveräußerung an Nichtgesellschafter ist die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich. Für den Erbfall ist eine Fortsetzungsklausel vorgesehen. In den Vorjahren sowie im Jahr 2000 fanden Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen unter Gesellschaftern statt. Der Kaufpreis wurde in Anlehnung an die jährlichen Ausschüttungen und einen angemessenen Zinssatz ermittelt. Er belief sich im Jahr 2000 auf einen Wert von 72.000 DM für einen Anteil. Die Erblasserin schloss mit einem ihrer Söhne einen Kaufvertrag vom bb.bb.1999 ab, in dem ein Anteil zu einem Preis von DM 70.000 übertragen wurde. Im Jahre 1996 wurden Anteile zu einem Kaufpreis von 62.500 DM bzw. 60.000 DM übertragen. Im Jahr 1997 betrugen die Kaufpreise 70.000 DM, im Jahr 1998 72.000 DM. Im Jahr 1999 wurde ein Anteil für 70.000 DM sowie ein Anteil für 72.000 DM veräußert. Zum cc.cc..2000 fand eine Veräußerung von Gesellschaftsanteilen mit einem Kaufpreis von 72.000 DM pro Anteil statt.
Ein Einspruch gegen diese Erbschaftsteuerbescheide wurde durch Einspruchsentscheidung vom 2. August 2006 als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger macht geltend, dass der zu berücksichtigende Wert lediglich rd. 47 Mio. DM (655 Anteile x 72.000 DM) betrage. Dieser sei der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich dadurch deutlich vermindere. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) werde lediglich die Bereicherung der Besteuerung zugrunde gelegt. Aus diesem Grunde müsse der am Markt realisierte Wert als Obergrenze angesehen werden. Der auf theoretischer Grundlage ermittelte Grundstückswert läge jedoch um die Hälfte höher als ein erzielbarer Veräußerungspreis, der aus den Anteilsveräußerungen unter den Gesellschaftern abzuleiten sei. Aus diesem Grunde besteuere der B...