rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlung von Anlageprodukten als steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 f. UStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einer Leistung richtet sich nach den zu Grunde liegenden Verträgen.
- Werden sog. Differenzprovisionen nicht für die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen gezahlt sondern ausschließlich für die Betreuung unterstellter Vermittler, handelt es sich nicht um steuerfreie Anteilsvermittlungsprovisionen.
- Die bloße Zuführung und Betreuung von Abschlussvertretern ist keine steuerfreie Vermittlungsleistung.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob von den Klägern erbrachte Leistungen gem. § 4 Nr. 8 f UStG steuerfrei sind.
Der Kläger zu 1. hatte zunächst als Einzelunternehmer mit der S. Vertriebsgesellschaft mbH am 15.6./7.5.1998 einen Vertriebsvertrag geschlossen. Danach überträgt die S. Vertriebsgesellschaft mbH dem Vermittler die Vermittlung von Anlageprodukten, deren genaue Bestimmung sich aus den Anlagen zu dem Vertrag ergeben. Diese Vermittlung erfolgte teilweise mit eigenen Vermittlern des Klägers, teilweise wurden dem Kläger aber auch Vermittler unterstellt, die einen eigenen Vertriebsvertrag mit der S.Vertriebsgesellschaft mbH abgeschlossen hatten.
Bezüglich der Provisionen bestimmt Anlage 1 unter Ziffer 5.:
„Wenn und soweit dem Vermittler von der Auftraggeberin weitere Vermittler unterstellt sind oder werden, die einen eigenen Vertriebsvertrag mit der Auftraggeberin abgeschlossen haben, erhält der Vermittler für die umfassende Betreuung dieser Vermittler eine Differenzprovision, deren Voraussetzungen und Höhe sich aus den Bestimmungen in Anlage D ergeben.”
Anlage D bestimmt wiederum:
„1. Hat der Vermittler der Auftraggeberin andere Vermittler zugeführt, die mit der Auftraggeberin einen gesonderten Vertriebsvertrag abgeschlossen haben, und sind diese zugeführten Vermittler von der Auftraggeberin dem Vermittler zur Betreuung unterstellt, so erhält der Vermittler in Abhängigkeit von der Tätigkeit der ihm unterstellten Vermittler eine Differenzprovision.
2. Der Vermittler hat nach Maßgabe der folgenden Regelungen Anspruch auf Differenzprovision für jeden Vertrag, der von einem ihm unterstellten und ihm betreuten Vermittler vermittelt wird.
3. Die Höhe der Provision ergibt sich aus der Differenz zwischen den in den besonderen Provisionsbedingungen zu diesem Vertriebsvertrag festgelegten Provisionssätzen des Vermittlers für Vermittlungsprovisionen und Betreuungsgebühren und den entsprechenden – geringeren – Provisionssätzen des jeweiligen unterstellten Vermittlers. Soweit die Provisionssätze identisch sind, entfällt eine Differenzprovision.”
Der Kläger zu 1. hat sein Einzelunternehmen zum 1. Dezember 1999 in die Klägerin zu 2. eingebracht, die seither die Vermittlungstätigkeit ausübte. Die Vereinbarungen mit der S. Vertriebsgesellschaft mbH über die Abrechnung von Differenzpositionen haben sich nicht geändert.
Die Kläger erklärten für alle drei Streitjahre 1999 - 2001 ausschließlich steuerfreie Umsätze. Der Beklagte verarbeitete die Erklärungen ohne Abweichung.
Der Beklagte führte im Zeitraum vom 18. August 2003 – 7. September 2004 eine Außenprüfung durch, die u.a. die steuerliche Behandlung der Differenzprovisionen zum Gegenstand hatte. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass steuerfrei nach § 4 Nr. 8 f UStG nur jene Vermittlungen seien, bei denen die Mittelspersonen unmittelbar mit den Kunden in Kontakt träten und Verträge abschließen würden. Ein Unternehmer, der einer Gesellschaft Abschlussvertreter zuführe und diese betreue, falle nicht darunter. Steuerfrei seien allein die Provisionen für Eigenvermittlungen der Kläger. Der Prüfer ermittelte folgende seiner Meinung nach steuerpflichtige Umsätze und abzugsfähigen Vorsteuern:
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1999 |
2000 |
2001 |
Kläger zu 1.: |
Umsätze |
734.750,00 DM |
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Vorsteuern |
19.487,71 DM |
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Klägerin zu 2: |
Umsätze |
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756.416,- DM |
22.227,- DM |
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Vorsteuern |
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25.400,82 DM |
./. 1.113,08 DM |
Mit Datum vom 18. Juli 2005 (Umsatzsteuer 1999, Kläger zu 1.) und vom 14. Juli 2005 (Umsatzsteuer 2000 und 2001, Klägerin zu 2.) änderte der Beklagte die Umsatzsteuerbescheide 1999 - 2001 entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung.
Die Kläger haben gegen diese Bescheide am 10. August 2005 Einspruch eingelegt. Während des laufenden Einspruchsverfahrens nahm der Steuerberater der Kläger eine abweichende zeitliche Zuordnung der Provisionen vor und teilte dem Beklagten die abweichenden Zahlenwerte mit. Dieser wies die Kläger mit Schreiben vom 10. April 2006 darauf hin, dass sich danach für 1999 und 2001 eine Verböserung ergeben würde.
Am 7. Juni 2006 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Genau an diesem Tag hat der Beklagte seine Einspruchsentscheidung zur Post gegeben, mit der er die Steuerfestsetzung entsprechend den vom Steuerberater genannten Zahlenwerten abänderte. Im Einzelnen ...