Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung als Bevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
- Die Zurückverweisung als Bevollmächtigte und Beistand nach § 80 Abs. 5 AO wirkt nur für das jeweilige Verfahren und nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt.
- Es steht des Finanzbehörden frei, Bevollmächtigten, die wiederholt und hartnäckig Hilfeleistung in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein, die Tätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 StBerG zu untersagen.
Normenkette
StBerG § 7; AO § 80 Abs. 5
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin in Deutschland zur gewerbsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist.
Die Klägerin wurde am 15. Juli 2005 als Kapitalgesellschaft britischen Rechts (Private Limited Company – Limited –) mit Sitz in Birmingham/Großbritannien gegründet. Sie unterhält Niederlassungen in E/Belgien sowie V/Niederlanden. Gesellschafter sind mit Anteilen von jeweils 100 GBP die in Deutschland ansässige S und der in E/Belgien ansässige T. Die Klägerin handelt durch den zum Geschäftsführer (Direktor) berufenen Gesellschafter T. Herr T wurde bis zum 26. August 2002 im Berufsregister der Steuerberaterkammer Köln als Steuerberater geführt. Seine Bestellung wurde im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls widerrufen; die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Wirtschaftsberatung, Steuerberatung und das Rechnungswesen. Über eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß §§ 32 Abs. 3, 49 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG) verfügt die Klägerin nicht. Tatsächlich berät sie mehrere im Inland ansässige Mandanten in steuerlicher Hinsicht und tritt für diese in steuerlichen Verwaltungsverfahren auf.
Unter anderem wurde die Klägerin für die A Ltd und die C Ltd tätig:
Die A Ltd ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts. Sie unterhält eine Betriebsstätte (Niederlassung/Büro) in P (Deutschland). Geschäftsführer ist Herr T. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) gegen die A Ltd ein Zwangsgeld fest. Gegen den Festsetzungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2008 im Auftrage der A Ltd Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung und bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag die Stundung des Zwangsgelds. Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 wies das FA die Klägerin im Besteuerungsverfahren der A Ltd gemäß § 80 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) als Bevollmächtigte zurück. Zur Begründung führte das FA aus, dass die Klägerin insoweit unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leiste.
Wenige Tage später hob das FA die Zwangsgeldfestsetzung gegenüber der A Ltd auf, da der Zugang der Zwangsgeldandrohung nicht nachgewiesen werden konnte. Gleichzeitig drohte es mit Schreiben vom 23. Januar 2008 erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber der A Ltd an. Gegen diese Zwangsgeldandrohung legte Herr T „im Namen und Auftrag” der A Ltd Einspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.
Weiterhin ist die Klägerin für die C Ltd tätig geworden. Diese hat am 20. Februar 2008 dem beklagten FA gegenüber die Klägerin als steuerliche Beraterin benannt. Ferner hat die C Ltd in ihrer Umsatzsteuererklärung 2006 angegeben, dass die Klägerin bei der Anfertigung der Erklärung mitgewirkt habe. Mit Verfügung vom 7. Februar 2008 wies das FA die Klägerin auch als Verfahrensbevollmächtigte der C Ltd zurück. Am 10. Juli 2008 erließ das FA einen Bescheid über Umsatzsteuer 2006.
Gegen die beiden Zurückweisungen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass die Zurückweisungen rechtswidrig seien, da sie im Inland zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Maßgeblich für diese Berechtigung sei der seit dem 12. April 2008 geltende § 3 a StBerG. Die nach Absatz 2 dieser Norm erforderliche Meldung an die Steuerberaterkammer Düsseldorf sei am 15. April 2008 erfolgt. Die hieraus erfolgende Berufsausübungsberechtigung schließe eine Zurückweisung nach § 80 AO aus. Im Übrigen lege das FA die Tatbestandsmerkmale des § 3a StBerG falsch aus. Die insoweit immer wieder zitierten Kriterien der Permanenz erübrigten sich vorliegend, da entscheidend für die Anwendung der Norm ein physischer Grenzübertritt sei. Ein solcher habe bisher aber nicht stattgefunden. Eine andere Auslegung widerspreche der EG-Richtlinie 2005/36/EG. Weiterhin sei unbeachtlich, wie viele Mandanten mit Sitz im Inland die Klägerin vertrete; selbst wenn sie ausschließlich Mandanten mit Sitz im Inland vertreten würde und alle übrigen Vertretungen die bestehenden Beschränkungen überschritten und deswegen unzulässig wären, berührte das den vorliegenden Streitfall nicht. Insoweit komme es nur darauf an, dass die Klägerin in diesem konkreten Einzelfall die Grenze physisch nicht überschritten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie der ...