vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 37/16)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersvorsorgeaufwendungen bei Tätigkeit in ausländischer Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Anwendung und Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EStG.
- Nach dem neuen System der Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Alterseinkünfte aufgrund des AltEinkG können Rentenzuflüsse auch soweit sie auf eigenen Beitragszahlungen des Stpfl. zur Rentenversicherung beruhen, über den Ertragsanteil hinaus der Besteuerung unterworfen werden.
- Die Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG darf indes nicht dazu führen, dass ein Stpfl. weder im Tätigkeitsstaat als beschränkt Stpfl. noch im Inland (als unbeschränkt Stpfl.) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann.
Normenkette
AltEinkG; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a
Streitjahr(e)
2013
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 25.01.2018; Aktenzeichen X R 37/16) |
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang inländische Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die in einem Zusammenhang mit ausländischen Einkünften stehen, als beschränkt abziehbare Sonderausgaben abgezogen werden können.
Der Kläger war im Streitjahr (2013) bei einem Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen beschäftigt und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er war nahezu durchgehend in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in den Niederlanden tätig. Der Kläger unterlag im Inland mit seinen gesamten Einkünften der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Der Arbeitgeber des Klägers zahlte dem Kläger insgesamt 66.956 € Gehalt und 28.446 € an Reisekostenerstattungen für die Fahrten und Übernachtungen für seinen Tätigkeiten in der niederländischen Betriebsstätte.
An Sozialversicherungsbeiträgen führte der Arbeitgeber folgende Einzelbeträge - soweit steuerlich erheblich - an die einzelnen Sozialversicherungsträger ab:
gesetzliche Rentenversicherung (AG-Anteil) |
6.328 € |
gesetzliche Rentenversicherung (AN-Anteil) |
6.328 € |
gesetzliche Krankenversicherung (AN-Beitrag) |
3.875 € |
soz. Pflegeversicherung (AN-Beitrag) |
603 € |
Arbeitslosenversicherung (AN-Beitrag) |
1.005 € |
|
18.139 € |
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuer geltend, dass die auf Arbeitstage in den Niederlanden entfallenden Einkünfte im Inland steuerfrei seien und nur dem Progressionsvorbehalt unterlägen. Er legte dem FA zugleich eine Bescheinigung über die in den Niederlanden gezahlten Steuern auf Einkünfte in Höhe von 64.574 € vor. Dieser Betrag umfasste die vom Arbeitgeber der niederländischen Betriebsstätte zugeordneten Anteile des Gehalts [36.128 €] und die dafür gezahlten Reisekostenerstattungen [28.446 €]. Der Kläger erklärte einen im Inland erzielten Arbeitslohn in Höhe von 30.828 €. Dies entsprach einem Anteil von 46 % am Gehalt insgesamt.
Die Vorsorgeaufwendungen machte der Kläger in vollem Umfang als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend.
Das FA folgte der Einkommensteuererklärung hinsichtlich des Anteils steuerfrei zu belassender Einkünfte aus den Niederlanden und erkannte die vorgelegte Bescheinigung nach § 50d Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Das FA kürzte jedoch die Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf 46 % der Gesamtaufwendungen entsprechend des im Inland erzielten Anteils am Gesamtgehalt. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, jedenfalls die Beiträge zur Altersvorsorge seien im Streitfall wie bei anderen Inländern in dem gesetzlichen Umfang zum Abzug zuzulassen. Dies berechne sich wie folgt:
Summe der Altersvorsorgeaufwendungen |
12.656 € |
davon 76 % (Wert für das Jahr 2013) |
9.619 € |
ab AG-Anteil zur Rentenversicherung |
6.328 € |
verbleiben |
3.291 € |
Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die Unfall- und Haftpflichtversicherungsbeträge sowie Risikolebensversicherungen müssten darüber hinaus wie bei rein inländischen Einkünften im gesetzlich vorgesehenen Umfang insgesamt voll abgezogen werden.
Die vom FA vorgenommene Kürzung auch der Vorsorgeaufwendungen benachteilige den Kläger in seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU, da er vom Abzug der Sonderausgaben im Wesentlichen ausgeschlossen werde. Er müsse später gleichwohl die daraus bezogene Altersrente insgesamt mit dem steuerpflichtigen Anteil versteuern. Auch die übrigen Vorsorgeaufwendungen seien ihm tatsächlich entstanden.
Der Kläger beantragt - nachdem er zunächst einen weitergehenden Antrag gestellt hatte nunmehr sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 27. November 2014 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 4. Mai 2015 dahingehend zu ändern, dass insgesamt 7.614 € zum Abzug als beschränkt abziehbare Sonderausgaben zugelassen werden (Altersvorsorgeaufwendungen mit 3.291 €, Beiträge zur Krankenversicherung mit 3.875 €, Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung mit 603 €, Beiträge zur Arbei...