Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgabenabzug bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag nur hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Leistungen des Übernehmers; Wirtschaftsüberlassungsvertrag; Sonderausgabenabzug; Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung; Dauernde Lasten; Gewöhnliche Ausbesserungen
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag handelt es sich um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug, dem in der Regel die Vermögensübertragung in Vorwegnahme der künftigen Erbregelung folgt. Die Erwägungen des Großen Senats des BFH zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung gelten daher entsprechend.
- Zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG - dauernde Last - berechtigen bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag nur die ursprünglich vereinbarten Leistungen des Übernehmers. Dazu kann auch die Pflicht zu "gewöhnlichen Ausbesserungen" gehören.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Streitjahr(e)
1992, 1993
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Reparaturaufwendungen, die im Rahmen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages vom Wirtschaftsübernehmer erbracht wurden, abzugsfähig sind.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Landwirt. Im Juni 1983 schloß er mit seiner Mutter einen Wirtschaftsüberlassungsvertrag. In diesem war in § 3 geregelt, dass die Wirtschaftsüberlassung zunächst bis zum 30. Juni 1992 erfolgen und sich anschließend stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängern sollte, wenn nicht zuvor die Kündigung erfolgt.
Als Gegenleistung für die Wirtschaftsüberlassung war in § 4 des Vertrages vereinbart, dass der Kläger als Wirtschaftsübernehmer die “gewöhnlichen Ausbesserungen” an den Wohn- u. Wirtschaftsgebäuden zu tragen habe. Im Juli 1992 wurde dieser Teil des Vertrages dahingehend geändert, dass sämtliche Reparaturarbeiten durch den Wirtschaftsübernehmer zu tragen sind.
Im Wirtschaftsjahr 1992/1993 machte der Kläger Renovierungsarbeiten am vermieteten Wohngebäude in Höhe von 46.000,-- DM und Aufwendungen für Maurerarbeiten am Kälberstall in Höhe von 14.000,-- DM steuerlich geltend.
Der Beklagte versagte den Abzug dieser Aufwendungen mit der Begründung, dass es sich bei den genannten Reparaturen nicht um gewöhnliche Ausbesserungen gehandelt habe. Die nachträgliche Vereinbarung vom Juli 1992 erkannte der Beklagte nicht an, weil für diese Vertragsänderung seiner Auffassung nach keine wirtschaftlichen Gründe maßgebend waren.
Hiergegen wenden sich die Kläger. Sie tragen vor, man sei sich bereits bei Abschluß des Vertrages darüber einig gewesen, dass sämtliche Reparaturaufwendungen durch den Wirtschaftsübernehmer getragen werden sollten. So sei in der Folgezeit auch verfahren worden; in den Wirtschaftsjahren von 1983 – 1989 seien regelmäßig Aufwendungen in Höhe von ca. 70.000,-- DM jährlich von den Klägern getragen worden. Diese Beträge hätten von der Wirtschaftsüberlasserin aufgrund der geringen Einnahmen (Barpacht: ca. 20.000,-- DM jährlich) auch gar nicht erbracht werden können. Im übrigen habe der Beklagte die Aufwendungen in den Vorjahren stets anerkannt.
In dem Nachtrag vom Juli 1992 hätten die Vertragsparteien nur klargestellt, was von Anfang an gewollt gewesen sei. Jedenfalls sei mit der Nachtragsvereinbarung nachgewiesen, dass der Kläger und Wirtschaftsübernehmer ab dem Juli 1992 zur Übernahme sämtlicher Aufwendungen verpflichtet gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1992/93 auf 97.696,45 DM herabzusetzen und die Einkommensteuer 1992 auf 17.230,-- DM und 1993 auf 15.240,-- DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag die gegenseitigen Verpflichtungen bereits im Ursprungsvertrag festgelegt sein müssten.
Im Ursprungsvertrag sei lediglich die Vornahme “gewöhnlicher Ausbesserungen” vorgesehen. Die streitbefangene Grundrenovierung des Mietgebäudes und des Kälberstalles stellten außergewöhnliche Maßnahmen dar, für welche der Wirtschaftsübergeber als Eigentümer aufzukommen habe.
Die nachträgliche Vereinbarung vom Juli 1992 sei insoweit ohne Bedeutung. Abzustellen sei ausschließlich auf die Pflichten im ursprünglichen Wirtschaftsüberlassungsvertrag; nachträglich übernommene Pflichten begründeten steuerlich nicht abziehbare Zuwendung an Angehörige.
Das Gericht hat durch Vernehmung der Wirtschaftsübergeberin C. (Mutter des Klägers) als Zeugin und durch Parteivernehmung des Klägers Beweis erhoben über die Vorstellungen der Vertragsparteiein beim Abschluß des Wirtschaftsüberlassungsvertrages vom 20. Juli 1983 und dessen tatsächlicher Durchführung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2000 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte Bezug genommen. Dem Gericht haben die Steuerakten der Kläger zu Steuernummer XXX vorgelege...