Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Verluste aus gewerblicher Tierhaltung dem Abzugs- und Ausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen.
Der Kläger, der für die Streitjahre 1986 und 1987 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, betreibt in G. ein Viehhandelsgeschäft und eine Großschlachterei. Um deren Kapazität besser auszulasten, ließ der Kläger in verschiedenen angemieteten Ställen auch selbst Vieh mästen. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wurde von dem Kläger durch Bestandsvergleich unter Einbeziehung der mit der Lohntierhaltung zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge ermittelt. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Einkommensteuer für die Streitjahre erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Im Rahmen einer Außenprüfung, die – mit Unterbrechungen – in der Zeit vom 5. Dezember 1988 bis zum 31. August 1989 stattfand und sich auf die Jahre 1981 bis 1987 erstreckte, stellte der Prüfer fest, daß sich aus der von dem Kläger betriebenen Tierhaltung in den Streitjahren Verluste in Höhe von 14.342 DM (1986) und 16.026 DM (1987) ergeben hatten. Wegen der Ermittlung dieser Beträge im einzelnen wird auf die Anlage 9 zum Betriebsprüfungsbericht vom 30. Oktober 1989 (Bl. 39 der Betriebsprüfungsakte zu Steuer-Nr. …) Bezug genommen. Der Prüfer vertrat die Ansicht, daß die entsprechenden Verluste nach § 15 Abs. 4 EStG nicht mit den sonstigen Einkünften des Klägers verrechnet werden dürften, und erhöhte den Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre entsprechend.
Am 9. April 1990 erließ das FA gemäß diesen Prüfungsfeststellungen geänderte Steuerbescheide.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Der Kläger vertritt die Ansicht, daß das Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 EStG in seinem Falle keine Anwendung finden könne. Sinn dieser ursprünglich als § 2 a in das Einkommensteuergesetz aufgenommenen Vorschrift sei es, die Tierzucht und Tierhaltung im Rahmen der traditionellen Landwirtschaft vor der Konkurrenz durch industrielle Tierveredelungsproduktion, insbesondere, in Form von Verlustzuweisungsgesellschaften, zu schätzen. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung könnten Verluste aus gewerblicher Tierhaltung oder Tierzucht nicht von der Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit ausgeschlossen werden, wenn sie in einem Betriebszweig angefallen seien, der dem einheitlichen Betrieb nicht das Gepräge gebe, sondern dienender oder nebensächlicher Art sei. So lägen die Dinge im Streitfall. Die von ihm (dem Kläger) betriebene Tierhaltung diene nicht der Ausnutzung speziell für die Land- und Forstwirtschaft geschaffener steuerlicher Vorteile und Vergünstigungen, sondern ausschließlich dazu, die jederzeitige Versorgung des Schlachtereibetriebes mit ausreichenden Schlachtviehmengen sicherzustellen.
Durch Änderungsbescheide vom 12. August 1994 hat das FA die Steuerfestsetzungen wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden und anderer gerichtlicher Verfahren gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung teilweise für vorläufig erklärt. Mit Schriftsatz vom 19. August 1994 hat der Kläger die geänderten Bescheide gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 5. September 1990 und Änderung der Einkommensteuerbescheide 1986 und 1987 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. August 1994 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1986 um 14.342 DM und für 1987 um 16.026 DM zu vermindern und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Verlustausgleichs- und abzugsverbots des § 15 Abs. 4 EStG im Streitfall erfült seien. Da die von dem Kläger gehaltenen Vieheinheiten die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zulässigen Grenzen überstiegen, liege eine gewerbliche Tierhaltung im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG vor. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich auch kein Hinweis für die von dem Kläger vertretene Ansicht, daß die Regelung auf gewerbliche Tierhaltung im Rahmen eines gemischten Gewerbebetriebes nur dann Anwendung finde, wenn sie diesem das Gepräge gebe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Verluste, die der Kläger in den Streitjahren aus der Mastviehhaltung erzielt hat, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden.
Zweck dieser durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971 vom 10. August 1971 (BGBl. I S. 1266) eingefügten und ursprünglich in § 2 a EStG 1971 enthaltenen Regelung ist es, die Landwirtschaft vor der Konkurrenz gewerblicher Tierhalter zu schützen. Durch die Einführung des Verlu...