Leitsatz

Am Anteil einer Personengesellschaft kann ein → Nießbrauch bestellt werden. Der Nießbraucher wird zwar nicht Gesellschafter, erhält aber ein dingliches Nutzungsrecht, dessen Inhalt vor allem die Gewinnbeteiligung ist und das er auch gegen die Mitgesellschafter geltend machen kann. Ob ihm darüber hinaus Verwaltungsrechte übertragen werden können, hat der BGH offen gelassen. Jedenfalls erwirbt der Nießbraucher nicht die Rechtsmacht , bei Beschlüssen mitzustimmen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen. Diese Kompetenz wird dem Gesellschafter bei der Nießbrauchbestellung nicht genommen. Daher bedarf auch die Feststellung des jährlichen Rechnungsabschlusses (die ein solches „Grundlagengeschäft” ist) seiner Zustimmung.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.11.1998, II ZR 213/97

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