BMF, Schreiben v. 10.7.1984, IV B 2 - S 2178 - 1/84, BStBl I 1984, 460
Zur Frage der Bewertung von Nutzungsrechten an Grundstücken bei Einlage in das Betriebsvermögen wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung genommen:
Wird einem Steuerpflichtigen ein Grundstück oder der Teil eines Grundstücks aus außerbetrieblichen Gründen unentgeltlich zur betrieblichen Nutzung in der Weise überlassen, daß er hinsichtlich des Nutzungsrechts eine gesicherte Rechtsposition hat, so erwirbt der Steuerpflichtige ein der Einlage fähiges Wirtschaftsgut. Die Einlage ist mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Nach dem BFH-Urteil vom 20.11.1980 (BStBl 1981 II S. 68) darf der Teilwert des Nutzungsrechts nicht höher sein als die Summe der Absetzungen für Abnutzung, die der Eigentümer selbst bei entgeltlicher Nutzungsüberlassung während der Dauer des Nutzungsrechts hätte geltend machen können. Das gilt nach dem BFH-Urteil vom 2.8.1983 (BStBl 1983 II S. 739) auch für den Einlagewert eines Nießbrauchs, wenn dem Steuerpflichtigen der Nießbrauch unentgeltlich an einem Grundstück eingeräumt wird, das ihm vor der Nießbrauchsbestellung nicht gehört hat (Zuwendungsnießbrauch).
Demgegenüber hat der BFH in dem Urteil vom 2.8.1983 (BStBl 1983 II S. 735) die Auffassung vertreten, die Begrenzung des Teilwerts auf die Summe der Gebäude-AfA könne dann nicht in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück zum Zwecke der Schenkung aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert entnimmt und den anläßlich der Schenkung vereinbarten Nießbrauch an diesem Grundstück Vorbehaltsnießbrauch) in das Betriebsvermögen einlegt.
Die Ausführungen in dem zum Vorbehaltsnießbrauch ergangenen Urteil stehen im Widerspruch zu folgenden Grundsätzen, die sich aus den beiden erstgenannten Urteilen ergeben:
- Die Einlage eines Nutzungsrechts an einem unbebauten Grundstück darf nicht zu Abschreibungen führen.
- Bei Einlage eines Nutzungsrechts an einem bebauten Grundstück dürfen die Abschreibungen auf das Nutzungsrecht nicht höher sein als die Gebäudeabschreibungen, die dem Nutzenden im Falle des Eigentums an dem Grundstück während der Nutzungsdauer zugestanden hätten.
Aus diesem Grund soll dem Bundesfinanzhof in einem anderen Revisionsverfahren erneut Gelegenheit gegeben werden, die Frage der Höhe des Einlagewerts im Fall des Vorbehaltsnießbrauchs zu überprüfen. Das Urteil vom 2.8.1983 (BStBl 1983 II S. 735) soll deshalb hinsichtlich der Aussage zur Höhe des Teilwerts vorerst über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt werden. Danach ist auch in Fällen des Vorbehaltsnießbrauchs nach den o.a. Grundsätzen zu verfahren.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5
Fundstellen
BStBl I, 1984, 460