Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurseröffnung
Verfahrensgang
LG Rottweil (Beschluss vom 19.02.1999; Aktenzeichen 1 T 26/99) |
AG Freudenstadt (Aktenzeichen N 65/98) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Gemeinschuldners gegen denBeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichte Rottweil vom19.2.1999 wird
2. Der Gemeinschuldner hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zutragen.
Beschwerdewert: |
1,89 Mio DM |
Tatbestand
I.
Der Gemeinschuldner – ein als Sänger, Gitarrist und Komponist weithin bekannter Vertreter der Unterhaltungsmusik – wendet sich mit der sofortigen weiteren Beschwerde dagegen, dass das Landgericht seine Erstbeschwerde gegen den Konkurseröffnungsbeschluss des Amtsgerichts mangels formeller Beschwer als unzulässig angesehen und damit die Rechtmäßigkeit der Konkurseröffnung ohne Prüfung ihrer materiellrechtlichen Voraussetzungen bejaht hat.
1. Das beteiligte Finanzamt hat am … wegen vollstreckbarer Steuerforderungen – insbesondere Einkommensteuer und Umsatzsteuer, teilweise zurückreichend bis … – in Höhe von über … DM beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners gestellt (Az: N 46/98).
a) Vorausgegangen war, daß sich im Anschluß an eine Außenprüfung … und dabei offenbar gewordene Unregelmäßigkeiten erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem über die Besteuerung entwickelt hatten. Der Steuerschuldner, vertreten durch seinen langjährigen Fachanwalt für Steuerrecht, wirft dem Finanzamt eine „willkürliche, gesetzlose Besteuerung der Jahre …” vor und hat mit (Anwalts-)Schreiben vom … ausdrücklich einen „Steuerboykott” erklärt; die Zahlung auch erklärungsgemäß festgesetzter Steuern werde er solange verweigern, bis die beanstandeten Steuerbescheide zurückgenommen seien (Bl. 55 d.A.). Bezüglich eines Teils dieser Bescheide hatte der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist versäumt; seine Klage gegen die Versagung der Wiedereinsetzung durch Finanzamt und Oberfinanzdirektion war vom Finanzgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen worden und auch die weiteren Rechtsbehelfe zum Bundesfinanzhof und zum Bundesverfassungsgericht waren ohne Erfolg geblieben. Trotz beträchtlichen Einkommens des Steuerschuldners waren verschiedene Pfändungsversuche in das bewegliche Vermögen ohne nennenswerten Erfolg.
b) Nach Zulassung des Konkursantrags durch Beschluss vom … und persönlicher Anhörung des Steuerschuldners am … und … (Bl 299 ff, 329 ff d.A.) hat das Konkursgericht durch Beschluss vom … (Bl. 333 ff) im Wege der einstweiligen Anordnung ein allgemeines Veräußerungsverbot angeordnet und einen Sequester bestellt.
2. Unter dem … hat der erwähnte Fachanwalt für Steuerrecht ein Schreiben an das Konkursgericht gerichtet, in dem es unter Bezugnahme auf den 2. Anhörungstermin ua heißt:
„Da das Gericht offensichtlich mit dem Finanzamt … von ‚vollstreckbaren Steuerrückständen’ von insgesamt DM … ausgeht, sieht Herr … keine andere Möglichkeit, als seinerseits ebenfalls gegen sich selbst die Durchführung des Konkursverfahrens zu beantragen.
Insoweit stellen wir ausdrücklich namens und im Auftrag von Herrn … Antrag, gegen ihn das Konkursverfahren zu eröffnen.”
(Hervorhebung im Original)
Diesen Antrag (Az: N 65/98) hat das Konkursgericht mit Beschluss vom … zum bereits anhängigen Konkursantragsverfahren verbunden.
3. Nachdem der Sequesterbericht … (Bl 385–401) eine die Verfahrenskosten erheblich übersteigende Masse ausgewiesen hatte, hat das Amtsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Konkursanträge des Finanzamts und des Steuerschuldners durch Beschluss vom … das Konkursverfahren eröffnet, den bisherigen Sequester zum Konkursverwalter bestellt und eine Post- und Telegrafensperre angeordnet.
4. Mit Schreiben vom … (Bl. 416 f d.A.) hat der anwaltliche Vertreter des Gemeinschuldners dessen Eigenantrag vom … zurückgenommen mit der Begründung, dieser Antrag sei von seiner Vollmacht nicht gedeckt gewesen; diese sei auf Abwehr des Konkursverfahrens gerichtet gewesen. Er habe nach Erörterung eines Eigenantrags mit seiner Mandantschaft in deren wohl verstandenem Interesse den Konkursantrag gestellt, aber nun verweigere sein Mandant dessen Genehmigung; außerdem habe es sich um einen bedingten und deshalb unzulässigen Konkursantrag gehandelt, der zudem im offenen Widerspruch zum bisherigen Vorbringen stehe.
Zugleich legte er „namens und im Auftrag” seines Mandanten sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss ein, die er mit Schriftsatz vom … (Bl. 454–482) näher begründete. Neben verfahrensrechtlichen Ausführungen stellte der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf ab, dass die für eine Konkurseröffnung vorausgesetzte Zahlungsunfähigkeit nicht gegeben sei, sondern nur Zahlungsunwilligkeit, was nach hM eine Konkurseröffnung nicht rechtfertigen könne; tatsächlich könne sein Mandant ohne weiteres Steuern in Höhe von ca … DM kurzfristig zahlen, wobei allenfalls eine Steuerforderung von ca … DM – bzw unter Berücksichtigung des zur Aufrechnun...