Normenkette
AnfG §§ 1-4, 11, 17; InsO §§ 93, 143; HGB § 171 Abs. 2; ZPO §§ 249, 265, 539 a.F.
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Aktenzeichen 5 O 258/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 16.11.2001 – 5 O 258/00 – aufgehoben. Die Sache wird – auch zur Entscheidung über die Kosten der Berufung – an das LG Ellwangen zurückverwiesen.
Streitwert: 30.166,22 Euro (= 59.000 DM)
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz.
Die Kläger erwirkten gegen den Ehemann der Beklagten als Gesellschafter der Z. + N. GbR für Mietschulden der Gesellschaft am 9.9.1999 einen Teilvollstreckungsbescheid des AG Stuttgart – 99-9251793-2-4 – auf Zahlung von 42.500 DM sowie am 30.11.1999 ein vollstreckbares Versäumnisurteil des LG Ellwangen – 4 O 212/99 – auf Zahlung von 16.500 DM, jeweils nebst Zinsen und Kosten. Über das Vermögen der Z. + N. GbR wurde durch Beschluss des AG A. vom 31.10.2000 – IN 71/00 – das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Sch., Stuttgart, zum Insolvenzverwalter bestellt.
Durch notariellen Vertrag übertrug der Zeuge N., der Ehemann der Beklagten, ihr am 22.3.1999 im Wege einer ehebedingten unbenannten Zuwendung seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstück F.-Straße 20 in A. In demselben Vertrag räumten er und die Beklagte ihren Kindern L. und C.N. einen Quotennießbrauch zu je einem Viertel an diesem Grundstück ein. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag Bl. 35 der Akten verwiesen. Die Beklagte, die zuvor bereits die andere Miteigentumshälfte hielt, wurde am 30.3.1999 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einer Grundschuld zugunsten der S. Versicherung AG im Nennwert von 150.000 DM und mit zwei Grundschulden der Kreissparkasse O. im Nennwert von 245.000 DM und 60.000 DM belastet.
Die Kläger haben vorgetragen, die Übertragung des Miteigentumsanteils an die Beklagte sei unentgeltlich erfolgt. Ihr Ehemann, der völlig überschuldet gewesen sei, habe eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung seiner Gläubiger vereiteln wollen. Das sei der Beklagten bekannt gewesen. Das Grundstück sei nicht wertausschöpfend belastet gewesen. Es habe einen Verkehrswert von mindestens 700.000 DM. Die Grundschulden seien nicht mehr voll valutiert. Der den Kindern eingeräumte Quotennießbrauch könne bei der Beurteilung, ob das Grundstück wertausschöpfend belastet sei, nicht berücksichtigt werden.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wegen der fälligen, titulierten und vollstreckbaren Forderungen der Kläger gegen den Schuldner N., wohnhaft F.-Straße 20, A, i.H.v. 59.000 DM aufgrund des Versäumnisurteils des LG Ellwangen, Aktenzeichen 4 O 212/99, vom 30.11.1999 und des Teilvollstreckungsbescheids des AG Stuttgart, Aktenzeichen 99-9251793-2-4, vom 9.9.1999 die Zwangsvollstreckung aus dem Teil des Verwertungserlöses in ihr Grundstück F.-Straße 20, A, Karten-Nr. …, Flurstück-Nr. …, Größe 7 a 50 qm, Gemarkung N, eingetragen im Grundbuch, Grundbuchamt A., Bl. 8512, zu dulden, der dem Schuldner N. als Miteigentümer zugestanden hätte.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, den Klägern fehle die Prozessführungsbefugnis, weil die Anfechtung nur noch vom Insolvenzverwalter vorgenommen werden könne. Die Übertragung des Miteigentumsanteils sei nicht unentgeltlich erfolgt. Damit habe ein ihrem Ehemann in der Vergangenheit gewährtes Darlehen getilgt werden sollen. Sie habe mit Darlehensvertrag vom 20.5.1998 der Z. + N. GbR ein Darlehen über 40.000 DM und mit Darlehensvertrag vom 12.3.1999 ihrem Ehemann ein Darlehen über 160.000 DM gewährt, welches sich aus dem vorgenannten Darlehen und einem Betrag von 120.000 DM gem. der Sicherungsabtretung vom 8.3.1999 zusammensetze. In diesem Darlehensvertrag habe sie mit ihrem Ehemann auch die Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück und die dadurch erfolgende Tilgung des Darlehens von 60.000 DM vereinbart. Zum Zeitpunkt ihrer Eintragung als Alleineigentümerin sei das Grundstück wertausschöpfend belastet gewesen. Es habe einen Verkehrswert von ca. 575.000 DM. Dem stünden die voll valutierten Grundschulden der Kreissparkasse O. und der S. Versicherung AG über insgesamt 455.000 DM und das Quotennießbrauchsrecht ihrer Kinder gegenüber.
Das LG hat nach Vernehmung des Zeugen N. (Bl. 84 ff.) und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Grundstückswert (Bl. 128 ff.) die Klage abgewiesen, weil mit dem Quotennießbrauch der Kinder und den Grundschulden, soweit sie valutiert seien, der Grundstückswert ausgeschöpft sei. Dagegen legten die Kläger Berufung ein.
Sie tragen vor, der Quotennießbrauch der Kinder sei nicht zu berücksichtigen. Außerdem seien die Grundschulden in geringerer Höhe valutiert, als das LG angenommen habe.
Sie beantragen, unter Abänderung des am 16.11.2001 verkündeten Urteil des LG Ellwangen, Aktenzeichen 5 O 258/00, die Be...