Rz. 47
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst nach § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG auch Nebenbetriebe. In § 234 Abs. 7 BewG wird der Nebenbetrieb definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 42 Abs. 1 BewG.
Nach § 234 Abs. 7 BewG kann nur dann von einem Nebenbetrieb ausgegangen werden, wenn er einerseits dazu bestimmt ist, dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen. Der Nebenbetrieb muss den Hauptbetrieb fördern und ergänzen sowie durch den Hauptbetrieb geprägt sein. Anderseits darf der Nebenbetrieb nach der Verkehrsauffassung keinen selbstständigen Gewerbebetrieb bilden.
Der Nebenbetrieb muss in funktionaler Hinsicht vom Hauptbetrieb abhängig sein. Die Verbindung zwischen Haupt- und Nebenbetrieb darf nicht nur zufällig, vorübergehend und nicht ohne Nachteil für den Hauptbetrieb lösbar sein. Es muss vielmehr eine planmäßige und im Interesse des Hauptbetriebs gewollte Verbindung sein. Haupt- und Nebenbetrieb bilden somit eine dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienende wirtschaftliche Einheit. Bei der Verpachtung eines Nebenbetriebs geht der betriebsmäßige bzw. funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptbetrieb verloren. Es entsteht daher ein selbständiger Gewerbebetrieb.
Rz. 48
In den Verwaltungsanweisungen wird angeführt, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, wenn die in R 15.5 Abs. 3 EStR 2012 genannten Voraussetzungen vorliegen und zusammen mit den übrigen noch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnenden Tätigkeiten die in R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 genannten Grenzen nicht nachhaltig überschritten werden.
Nach R 15.5 Abs. 3 S. 4 EStR 2012 liegt ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft vor, wenn
- überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind
oder
- ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z. B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden.
Die Be- oder Verarbeitung eigener Erzeugnisse im Rahmen einer zweiten Stufe der Be- oder Verarbeitung ist eine gewerbliche Tätigkeit. Die Be- oder Verarbeitung fremder Erzeugnisse ist stets eine gewerbliche Tätigkeit. Diese vorgenannten – gewerblichen – Erzeugnisse können noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn sie im Rahmen der Direktvermarktung abgesetzt werden sowie die relative und die absolute Umsatzgrenze der R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 nachhaltig eingehalten wird (s. § 232 BewG Rz. 40).
Beispiele für Nebenbetriebe
- Die Erzeugung von Biogas erfolgt im Rahmen eines Nebenbetriebs, wenn die Biomasse überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugt wird und das Biogas überwiegend zum Verkauf bestimmt ist. Die Verwertung der pflanzlichen oder tierischen Rohstoffe als Biomasse bis hin zur Reinigung des Biogases stellt in diesen Fällen die erste Stufe der Be- oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft dar.
- Bei der Weiterverarbeitung der gemästeten Forellen handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zu der Teichwirtschaft als landwirtschaftlichem Hauptbetrieb. Die Weiterverarbeitung durch Räuchern (Fischräucherei) und Filetieren der Fische und deren anschließender Verkauf sind dazu bestimmt, dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen; sie gehören damit zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.
- Eine Brennerei kann dann als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anerkannt werden, wenn darin überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe verarbeitet werden.
- Ein Sägewerk ist ein forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, solange das eingesetzte Rohholz überwiegend im Hauptbetrieb erzeugt worden ist und die bearbeiteten Produkte überwiegend für den Verkauf bestimmt sind. Die Rundholzbearbeitung darf sich allerdings nicht zu weit von der forstwirtschaftlichen Urerzeugung entfernen. Wenn aus dem Rundholz lediglich Bretter, Balken und Latten hergestellt wurden, bleibt dies gewahrt.
- Ein Betrieb zur Herstellung von Sauerkraut aus dem selbsterzeugten Weißkohl ist ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb.
Bei Substanzbetrieben, in denen die Bodensubstanz gewonnen und verwertet wird, wie z. B. in Ziegeleien und Tongruben, besteht regelmäßig keine betriebsmäßige Beziehung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Sie sind daher in der Regel selbständige Gewerbebetriebe. Ein Substanzbetrieb ist nur dann ein Nebenbetrieb, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtscha...