1 Allgemeines
Rz. 1
In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt.
In § 234 BewG wird das Bewertungsobjekt Betrieb der Land- und Forstwirtschaft präzisiert und für Zwecke der Grundsteuerbewertung in Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in Nebenbetriebe aufgegliedert. Hierbei wird auf bewährte Regelungen in § 34 Abs. 1 und 2 BewG zur Einheitsbewertung zurückgegriffen.
Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören die
- landwirtschaftliche Nutzung,
- forstwirtschaftliche Nutzung,
- weinbauliche Nutzung,
- gärtnerische Nutzung und die
- übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen i. S. d. § 242 BewG.
Die gärtnerische Nutzung wird des Weiteren in vier Nutzungsteile aufgegliedert, um die spezifischen Besonderheiten innerhalb des Gartenbaus realitätsgerecht abbilden zu können.
Von den Nutzungen werden die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland, Unland und Hofstelle abgegrenzt. Die bisher als Wirtschaftsgüter erfassten Flächen des Abbaulands, des Geringstlands und des Unlands werden inhaltlich analog zu den § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BewG bei der Einheitsbewertung definiert. Sie werden im reformierten Bewertungsrecht aus automationstechnischen Gründen jedoch als Nutzungsart geführt. Zur weiteren Vereinfachung des Bewertungsverfahrens werden erstmals auch Hofstellen als Nutzungsart erfasst. Die Nutzungsart ergänzt die jeweiligen Nutzungen um die Hofflächen, die dadurch unmittelbar bewertet werden können.
Unverändert werden außerdem Nebenbetriebe dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und gesondert erfasst. Für die Abgrenzung des Nebenbetriebs zum Gewerbebetrieb gelten die bisherigen Grundsätze.
Im Interesse eines weitgehend automationsgestützten Bewertungsverfahrens sind die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen auf der Grundlage von Mitteilungen anderer Behörden, von Steuererklärungen, von Außenprüfungen oder anlässlich der Durchführung einer land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigentätigkeit den entsprechenden Nutzungen, Nutzungsteilen sowie Nutzungsarten zuzuordnen. Nach Auffassung der FinVerw. sind hierzu grundsätzlich die bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung geführten amtlichen Flächengrößen der Flurstücke heranzuziehen. Die Zuordnung der Flächen zu den Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten bildet die gesetzliche Klassifizierung.
Abweichend von der Einheitsbewertung wird in den alten Ländern beim Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kein Wohnteil i. S. d. § 34 Abs. 3 BewG mehr erfasst (§ 232 BewG Rz. 38). Im Interesse eines automationsgestützten Bewertungsverfahrens werden im reformierten Bewertungsrecht außerdem keine Wirtschaftsgüter im fremden Eigentum und keine Anteile an anderen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 34 Abs. 4-6 BewG in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mehr einbezogen.. Eine Regelung zu Stückländereien wie bei der Einheitsbewertung (§ 34 Abs. 7 BewG) ist aufgrund der Fiktion des § 232 Abs. 2 S. 2 BewG obsolet (s. § 232 BewG Rz. 23).
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 2
§ 234 Abs. 1 BewG bestimmt i. V. m. §§ 232, 233 BewG den Umfang und die Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Für Zwecke der Grundsteuerbewertung ist der Betrieb der Land – und Forstwirtschaft in bestimmte Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in Nebenbetriebe aufzugliedern.
Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der dem Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehörende Grund und Boden einschließlich der zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil oder einer Nutzungsart i. S. d. Abs. 1 der Vorschrift zuzuordnen. Diese Zuordnung bildet die gesetzliche Klassifizierung.
In § 234 Abs. 3-5 BewG werden die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland inhaltlich analog zur Einheitsbewertung (§§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 bzw. 45 Abs. 1 BewG) definiert.
In Abs. 6 der Vorschrift wird die im reformierten Bewertungsrecht neue Nutzungsart Hofstelle definiert.
In Abs. 7 der Vorschrift werden die Nebenbetriebe analog zur bisherigen Begriffsbestimmung bei der Einheitsbewertung in § 42 A...