Rz. 24

Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die nachhaltig auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. Hierzu gehören sowohl die Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs (Honigimkereien) als auch Spezialformen der Bienenhaltung, wie z. B. die Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Formen der Bienenhaltung ist für Zwecke der Grundsteuerbewertung jedoch nicht erforderlich.[1]

Ab wann die Bienenhaltung nachhaltig auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet ist, wird in den Verwaltungsanweisungen nicht konkretisiert. In Anlehnung an die Einheitsbewertung ist jedoch davon auszugehen, dass dies bei Honigimkereien eine Nutzungsgröße von mindestens 30 mit einem Wirtschaftsvolk besetzte Bienenkästen vorausgesetzt. Unterhalb dieser Schwelle ist eine nachhaltige Ertragsfähigkeit nicht gegeben.[2]

Zu den Wirtschaftsgütern, die einer Imkerei dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören neben den Bienenvölkern die Bienenstände, die Bienenkästen und -körbe, die Imkereigeräte und die Vorräte sowie der Grund und Boden des Standorts der Bienenkästen und -körbe.[3]

 

Rz. 25

Als nicht flächengebundene sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt die Bewertung der Imkerei nach § 237 Abs. 6 S. 4 BewG mit dem zwölffachen Bewertungsfaktor für die der Imkerei nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude gem. Anlage 31 zum BewG und dem dreifachen Bewertungsfaktor für den dazu gehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Abs. 8 BewG i. V. m. Anlage 32 BewG (§ 237 BewG Rz. 27).[4]

 

Rz. 26

Einstweilen frei

[2] Abschn. 7.19 Abs. 2 i. V. m. Abschn. 23 Abs. 1 S. 2 BewRL sowie Müller, in Grootens, GrStG/BewG, 2. Aufl. 2022, § 242 BewG Rz. 31, 32.

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