Rz. 39

Zur Nutzung Weihnachtsbaumkulturen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen.[1]

Die Nutzung Weihnachtsbaumkulturen umfasst die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienenden Flächen einschließlich der außerhalb der Hofstelle dazugehörenden Lagerplätze und Fahrschneisen.[2] Hierbei können sich jedoch Abgrenzungsfragen zum gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen und zur forstwirtschaftlichen Nutzung ergeben.

Soweit Flächen der Jungpflanzenanzucht dienen, gehören diese zum gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen.[3] Darüber hinaus sind bei der Abgrenzung der Weihnachtsbaumkultur von dem gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen die Kulturmaßnahmen als wesentliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen. Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.[4]

Bei der Abgrenzung der Weihnachtsbaumkulturen zur forstwirtschaftlichen Nutzung ist insbesondere entscheidungserheblich, in welchem Umfang aus dem Bestand Weihnachtsbäume geschlagen werden. Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, aus denen nur gelegentlich Weihnachtsbäume geschlagen werden, wie z. B. bei Durchforstungen, sind keine Weihnachtsbaumkulturen, da sie primär der Rohholzerzeugung zu dienen bestimmt sind.[5] Wenn allerdings mehr als zwei Drittel des Bestandes als Weihnachtsbäume geschlagen werden, sind die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung den Weihnachtsbaumkulturen zuzurechnen.[6] Zur Nutzung Weihnachtsbaumkulturen gehören somit bis zur tatsächlichen forstwirtschaftlichen Nutzung auch langfristig zur forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehene Flächen mit der Vorkultur Weihnachtsbaum, da in diesen Fällen die Weihnachtsbaumproduktion maßgeblich den Reinertrag prägt.[7]

 

Rz. 40

Als flächengebundene Nutzung erfolgt die Bewertung der Weihnachtsbaumkulturen gem. § 237 Abs. 6 S. 1 bis 3 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG.[8]

Der Reinertrag für die sonstige land- und forstwirtschaftlichen Nutzung Weihnachtsbaumkulturen ermittelt sich infolgedessen aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikation der Größe der Weihnachtsbaumkultur zuzuordnenden Eigentumsfläche mit dem einschlägigen Bewertungsfaktor nach Anlage 31 BewG ergeben (§ 237 BewG Rz. 25, 26).

 

Rz. 41

Einstweilen frei

[5] Wiegand, in Rössler/Troll, BewG, § 242 BewG Rz. 16.
[6] Bruschke, in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, § 242 BewG Rz. 60, und Müller, in Grootens, GrStG/BewG, 2. Aufl. 2022, § 242 BewG Rz. 49.

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