Rz. 21
Nach § 243 Abs. 1 setzt die Annahme von Grundvermögen voraus, dass es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach §§ 232–242 BewG handelt.
Für die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sind insbesondere der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in § 232 BewG sowie die Regelungen zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen nach § 233 BewG maßgeblich. Nur wenn die in den §§ 232, 233 BewG genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorliegen, können die in § 243 Abs. 1 Nrn. 1–4 BewG genannten Vermögensgegenstände, wie z. B. Grund und Boden sowie Gebäude, zum Grundvermögen gehören.
Nach der Grundsatzregelung in § 232 Abs. 1 S. 2 BewG gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der LuF dauernd zu dienen bestimmt sind, zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Maßgeblich ist hierbei die Zweckbestimmung am Bewertungsstichtag. Nicht genutzte, vormals land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgüter sind daher bis zu einer anderweitigen Zweckbestimmung noch dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören gem. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG insbesondere Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die am Bewertungsstichtag Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere gewerblichen Zwecken, dienen. In § 233 BewG wird das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in Sonderfällen vom Grundvermögen abgegrenzt. Zu diesen Sonderfällen gehören insbesondere Standortflächen von Windenergieanlagen, Flächen bei Zweckänderung innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren und land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind.
Eine gesonderte Abgrenzung des Grundvermögens zum Betriebsvermögen ist für die Grundsteuer entbehrlich, da der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde (Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) gem. § 218 S. 3 BewG dem Grundvermögen zugeordnet und wie Grundvermögen zu bewerten ist. Die Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 BewG stellen mithin keine besondere Gruppe von Steuergegenständen für die Grundsteuer dar. Sie werden gem. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet (§ 2 GrStG Rz. 10, 11).
Rz. 22
einstweilen frei