Rz. 33
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören gem. § 94 Abs. 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, Samen wird gem. § 94 Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Im Sinne dieser Definition gehören auch die Außenanlagen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks.
2.2.3.1.1 Gebäude und Bestandteile des Gebäudes
Rz. 34
Gebäude gehören gem. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB als fest mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Sie werden in § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG explizit dem Grundvermögen zugerechnet (Rz. 25ff.). Hierzu gehören auch die mit einem Gebäude verbundenen Anbauten (z. B. Wintergärten). Zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehören gem. § 94 Abs. 2 BGB wiederum die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen. Dies sind Sachen, die zwischen Teile eines Gebäudes gebracht und durch Einpassen an eine für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden. Hierzu gehören insbesondere Türen, Treppen, Fenster, eingebaute Möbel und Öfen, Badeinrichtungen, Zentralheizungs-, Warmwasser- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie Aufzüge, auch wenn sie nachträglich eingebaut worden sind. In das Gebäude eingefügte Betriebsvorrichtungen sind nach bürgerlichem Recht ebenfalls wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer sind sie jedoch gem. § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Rz. 46).
2.2.3.1.2 Außenanlagen
Rz. 35
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören i. S. d. § 94 Abs. 1 BGB auch die Außenanlagen (Rz. 35). Unter die Außenanlagen fallen sowohl die baulichen Außenanlagen, insbesondere Ver- und Entsorgungsanlagen, Platz- und Wegebefestigungen, Terrassen und Umzäunungen als auch die sonstigen Anlagen, wie z. B. Gartenanlagen und Anpflanzungen. Außenanlagen gehören insoweit neben dem Gebäude i. S. d. § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG als sonstige Bestandteile zum Grundvermögen. Sie werden bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer jedoch nicht gesondert angesetzt und sind mit dem Grundsteuerwert abgegolten. Zur wertmäßigen Erfassung der Außenanlagen, wie z. B. Außenstellplätze, Erschließung und Einfriedung, im Sachwertverfahren wurden die Normalherstellungskosten in der Anlage 42 zum BewG bei der Herleitung aus den Normalherstellungskosten 2010 der Sachwert-Richtlinie vom 5.9.2012 pauschal um 3 % erhöht.