Rz. 17

Das Mietausfallwagnis umfasst das Risiko

  • einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Zahlungsrückstände von Mieten, Pachten und sonstigen Einnahmen oder durch vorübergehenden Leerstand entsteht,
  • von uneinbringlichen Zahlungsrückständen oder bei vorübergehendem Leerstand anfallenden, vom Eigentümer zusätzlich zu tragenden Bewirtschaftungskosten, sowie
  • von uneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung.[1]

Im Bereich der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs wird zur Berücksichtigung des Mietausfallwagnisses – ebenfalls – regelmäßig auf Erfahrungssätze zurückgegriffen. Bei Wohnnutzung werden hierbei grundsätzlich 2 % des marktüblich erzielbaren Rohertrags berücksichtigt.[2]

 

Rz. 18

einstweilen frei

[1] S. § 32 Abs. 4 ImmoWertV sowie vormals § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ImmoWertV 2010 und Nr. 6.3 der Ertragswertrichtlinie v. 12.11.2015.
[2] S. Anlage 3 zur ImmoWertV.

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