Rz. 19

Instandhaltungskosten umfassen die Kosten, die im langjährigen Mittel infolge Abnutzung oder Alterung zur Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde gelegten Ertragsniveaus der baulichen Anlagen während ihrer Restnutzungsdauer marktüblich aufgewendet werden müssen.[1] Die Instandhaltungskosten umfassen sowohl die für die laufende Unterhaltung als auch die für die Erneuerung einzelner baulicher Teile aufzuwendenden Kosten. Zur Instandhaltung gehören grundsätzlich auch die vom Eigentümer zu tragenden Schönheitsreparaturen.[2]

Nicht zu den Instandhaltungskosten zählen hingegen Modernisierungskosten und solche Kosten, die z. B. aufgrund unterlassener Instandhaltung erforderlich sind.[3]

Auf die Instandhaltungskosten entfällt der größte Anteil an den nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten. Im Bereich der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs werden die Instandhaltungskosten für Wohnnutzung grundsätzlich in einem Betrag je m² Wohnfläche berücksichtigt.[4] Bei der typisierten Grundsteuerbewertung werden die Instandhaltungskosten als Bestandteil der Gesamtpauschale für die – nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten – mit pauschalen Erfahrungssätzen vom jährlichen Rohertrag abgezogen (Rz. 10, 21). Dies führt u. a. dazu, dass die auf den m² Wohnfläche bezogenen – vergleichbaren – Instandhaltungskosten in hochpreisigen Lagen (hohe Roherträge) überproportional hoch und in niedrigpreisigen Lagen überproportional niedrig berücksichtigt werden.

 

Rz. 20

einstweilen frei

[2] S. Nr. 6.2 Abs. 1 der Ertragswertrichtlinie v. 12.11.2015.
[3] S. Nr. 6.2 Abs. 2 der Ertragswertrichtlinie v. 12.11.2015.
[4] S. Anlage 3 zur ImmoWertV.

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