Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage bei Erwerb des Erbbaurechts an einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück
Leitsatz (redaktionell)
Erbbauzinsen sind weder in ihrem jährlichen Anfall noch in Höhe ihres kapitalisierten Wertes Anschaffungskosten der Wohnung oder des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des Grundstücks. Der Erwerb des Erbbaurechts an einem mit einem eigengenutzten Wohngebäude bebauten Grundstück stellt daher auch dann keine nach dem EigZulG begünstigte Anschaffung einer Wohnung dar, wenn bei der Berechnung des Erbbauzinses der Wert des Gebäudes berücksichtigt wurde.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; ErbbauVO § 12 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob durch den erbbaurechtlichen Erwerb eines Wohngebäudes Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht.
Die Klägerin begründete mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1997 das Erbbaurecht an einem Grundstück, das mit einem Wohnhaus einschließlich Gerätehaus/Garage bebaut war, für 99 Jahre. Die Vertragsparteien einigten sich über einen jährlichen Erbbauzins von 6.400 DM. Bei dessen Berechnung wurde ein Verkehrswert des Grundstücks von 160.000 DM angesetzt, in dem der Wert der Bauwerke berücksichtigt war. Der Beklagte, der zunächst Eigenheimzulage ab 1997 gewährt hatte, hob mit Bescheid vom 13. September 2000 die Festsetzung ab 2000 auf und setzte die Eigenheimzulage auf jeweils 0 DM fest. Einen Einspruch hiergegen wies der Beklagte mit Entscheidung vom 10. Mai 2001 zurück.
Mit der am 8. Juni 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, es handele sich um ein zulagenbegünstigtes Objekt. Sie habe das Gebäude angeschafft. Aufgrund des auf das Gebäude entfallenden kapitalisierten Zinsanteils ergäben sich Erwerbskosten von 104.098,40 DM. Im einzelnen: Der Wert des Gebäudes mache 7/8 des Verkehrswertes aus, denn der Wert des Grund und Bodens betrage bei 1.090 qm Fläche und einem Wert von 18 bis 20 DM/qm rund 20.000 DM (160.000 DM – [1.000 qm × 20 DM/qm] = 140.000 DM = 160.000 DM × 7/8); 7/8 des jährlichen Zinses ergebe unter Berücksichtigung des bewertungsrechtlichen Vervielfältigers von 18,589 die Erwerbskosten (6.400 DM × 7/8 × 18,589 = 104.098,40 DM). Hinzu kämen anschaffungsnahe Herstellungskosten von etwa 80.000 DM, so daß von einem Anschaffungswert von 184.000 DM auszugehen sei, aus dem die Eigenheimzulage zu bemessen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2001 und des Bescheids über Eigenheimzulage ab 2000 vom 13. September 2000 die Eigenheimzulage 2000 bis 2004 auf jährlich 2.500 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt Abweisung.
Er ist der Auffassung, die Klägerin habe keine Anschaffungskosten für das Gebäude. Der Erbbauzins als laufendes Entgelt für die Grundstücksnutzung und einmalige, für den Erwerb des Erbbaurechts anfallende Aufwendungen seien nicht zulagenbegünstigt. Weder habe die Klägerin einem früheren Erbbauberechtigten nachweislich ein Entgelt nur für den Gebäudeanteil gezahlt noch dem Erbbauverpflichteten eine Entschädigungszahlung geleistet.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 7. Juni, 19. September und 31. Oktober 2001 sowie vom 22. Oktober 2001 und 15. Januar 2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist nicht begründet. Der Eigenheimzulagenbescheid vom 13. September 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klägerin hat keine Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) angeschafft. Unter Anschaffung einer Wohnung ist nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 7. Oktober 2003 III B 5/03, BFH/NV 2004, 164; BFH-Urteil vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346 zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes – EStG –). Der Erwerb des Eigentums an der Wohnung aufgrund des Erbbaurechtsvertrags vom 19. Dezember 1997 erfolgte nicht entgeltlich, § 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Erbbaurecht. Die Erbbauzinsen sind weder in ihrem jährlichen Anfall noch in Höhe ihres kapitalisierten Wertes Anschaffungskosten der Wohnung oder des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des Grundstücks (vgl. BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 26/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 23. September 2003 IX R 65/02, BFHE 203, 355, BStBl II 2005, 159). Dies gilt auch, soweit nach § 2 Abs. 1 des Vertrages der Wert der Bauwerke bei der Berechnung des Erbbauzinses berücksichtigt wurde. Fließt in die Bemessung des Zinses die Art und Intensität der Nutzung des Grundstücks (z.B. Wohngebäude, gewerbliche Gebäude) ein, folgt daraus kein Anzeichen dafür, daß der Zins neben dem Entgelt für den Grund und Boden ein Entg...