Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialauswahl nach Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Für die Berücksichtigung von Gründen des Arbeitnehmers für seinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Dritten reicht es aus, dass diese Gründe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv vorliegen. Einer Begründung des Widerspruchs bedarf es grundsätzlich nicht.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 Fassung 1969-08-25; BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Aktenzeichen 14 Ca 2978/00) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 26.09.2000 – 14 Ca 2978/00 – wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Die am 25.12… geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.01.1988 bei der beklagten Stadt, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Arbeiterin tätig. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BMT-G-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 a in Höhe von 2.782,70 DM brutto.
Die Beklagte ließ in der Vergangenheit die Reinigungsleistungen in ihren Einrichtungen und Gebäuden durch eigene Reinigungskräfte erledigen. Die Klägerin war mit mindestens drei weiteren Arbeitnehmerinnen als Reinigungskraft ausschließlich im Schulzentrum im … beschäftigt.
Infolge eines Stadtratsbeschlusses ließ der Oberbürgermeister der Beklagten alle technischen Dienstleistungen, darunter auch die Reinigungsleistungen, zur Vergabe ausschreiben, soweit diese aufgrund von amtsspezifischen Besonderheiten in einzelnen Organisationseinheiten nicht wirtschaftlicher durch eigene Reinigungskräfte erledigt werden konnten. Im Hinblick auf das Schulzentrum im … entschied sich die Beklagte für ein Angebot der … (im Folgenden: …). Bezogen auf andere Einrichtungen wurden Verträge mit anderen Dienstleistern geschlossen. In Vorbereitung der Übernahme der Reinigungsleistungen durch die … schloss die Beklagte mit dieser am 14./21.12.1999 einen „Personalüberleitungsvertrag” (Bl. 54 f. d. A.), in dem u. a. Folgendes vereinbart ist:
„…
§ 1 Vertragsgegenstand
Aufgrund eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613 a BGB wird die Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung des beruflichen Schulzentrums Altroßthal auf die Firma übertragen. Das in der Schule mit Reinigungsarbeiten beschäftigte Personal ist abschließend in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführt. Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten richten sich zum Stichtag nach dem BMT-G-O und den ergänzenden und ändernden Tarifverträgen. Dieses Personal wird zum Stichtag von der Firma übernommen. Die Firma tritt zu diesem Zeitpunkt in die Arbeitsverträge der in der Anlage aufgeführten Beschäftigten ein und beschäftigt diese weiter.
Sofern neben den Arbeitsverträgen noch Dienst- oder Ausbildungsverträge mit den vom Betriebsübergang Betroffenen bestehen, tritt die Firma auch in diese Vertragsverhältnisse ein.
§ 2 Kündigungsschutz
Die Firma verpflichtet sich, das übernommene Personal von Stichtag an für die Dauer von einem Jahr weiterzubeschäftigen. Betriebsbedingte Kündigungen sind demnach für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
Der Kündigungsschutz verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern die vom Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten sich zu einer einvernehmlichen Änderung ihrer Arbeitsbedingungen (Wechsel vom BMT-G-O zum Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk) bereit erklären.
§ 3 Beschäftigungszeit
Die Firma erkennt den vom Betriebsübergang Betroffenen die bisher i. S. d. § 6 BMT-G-O angelaufene Beschäftigungszeit in vollem Umfang an.
§ 4 Stichtag
Stichtag im Sinne dieses Vertrages ist der 01.01.2000. An diesem Tage übernimmt die Firma die Reinigungsleistungen und führt sie fort.
Sollte der kalendermäßig bestimmte Stichtag nicht eingehalten werden können, gilt als Stichtag der Tag, an dem die Firma die Einrichtung fortführt bzw. hierzu die Gelegenheit erhält.
§ 5 Leistungen der Firma
Die Firma übernimmt die betroffenen Beschäftigten zumindest für das erste Jahr ab dem Stichtag zu den zum Stichtag nach § 4 aktuellen arbeits- und tarifvertraglichen Bedingungen des BMT-G-O.
…”
Bereits am 15./16.11.1999 wurden die betroffenen Arbeitnehmer, u. a. die Klägerin, in Informationsveranstaltungen über die beabsichtigte Aufgaben- und Personalüberleitung informiert. Des Weiteren erhielt die Klägerin unter dem Datum des 15.11.1999 eine schriftliche „Mittei...