Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung der Frage des Bestehens einer körperschaftsteuerlichen Organschaft durch Grundlagenbescheid Personengesellschaft mit einem von der Körperschaftsteuer befreiten Gesellschafter keine taugliche Organträgerin. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 46/23)
Leitsatz (redaktionell)
1. Über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer körperschaftsteuerlichen Organschaft wird gem. § 14 Abs. 5 KStG durch einen Grundlagenbescheid entschieden.
2. Eine Personengesellschaft ist - auch wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und die Beteiligung an der potentiellen Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen hält - keine taugliche Organträgerin, wenn einer ihrer Gesellschafter eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist.
3. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) vom 16. Mai 2003 (BGBl. I, 2003, 660).
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 2, §§ 14, 14 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin (als potentielle Organgesellschaft) und deren Gesellschafterin, der A KG (als potentielle Organträgerin). Streitig ist insoweit, ob der Personengesellschaft die Organträgereigenschaft abzuerkennen ist, weil an ihr ein Gesellschafter beteiligt ist, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) persönlich von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst (allein) der Körperschaftsteuerbescheid 2020 vom 25. November 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2022 gewesen; das insoweit angestrengte Klageverfahren ist unter dem Az. 1 K 43/22 geführt worden. Mit Schreiben vom 6. März 2023 hat das Gericht auf die beim BFH anhängigen Verfahren zum Az. I R 36/20 und I R 21/20 hingewiesen und im Einvernehmen mit den Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss dieser beiden Verfahren angeordnet. Gegenstand der beim BFH anhängigen Verfahren ist die Frage, ob über das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Rahmen des Körperschaftsteuerbescheides oder aber im Rahmen eines (Grundlagen-)Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu befinden ist. Im Nachgang zum Ruhensbeschluss hat der Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrer einzigen Gesellschafterin - der A KG - unter dem 23. März 2023 Bescheide für 2020 über die Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach§ 14 Abs. 5 KStG erteilt. Am gleichen Tag ist gegenüber der Klägerin auch ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Körperschaftsteuerbescheid für 2020 erteilt worden, der die Höhe der bislang festgesetzten Körperschaftsteuer unverändert lässt. Gegen den negativen Feststellungsbescheid hat die Klägerin sodann Sprungklage erhoben (1 K 54/23), welcher das Finanzamt zugestimmt hat. Daraufhin hat das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten das Verfahren 1 K 43/22 wieder aufgenommen und die Verfahren zum Az. 1 K 54/23 verbunden.
Gegenstand dieses Verfahrens sind daher nunmehr der Bescheid für 2020 über die Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft vom 23. März 2023 und der (mit der Ablehnung der Organschaft korrespondierende) Bescheid für 2020 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 25. November 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 22. März 2022, zuletzt geändert am 23. März 2023.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 2011 gegründete GmbH. Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die A KG, welche das Stammkapital der Klägerin seit ihrer Gründung hält. An der A KG wiederum waren im Streitjahr die C GmbH (als Komplementärin) sowie die E als Kommanditistin beteiligt. Die E ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG persönlich von der Körperschaftsteuer befreit.
Die A KG und die Klägerin schlossen am 31. Januar 2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (im Folgenden: GAV). Danach unterstellte die Klägerin die Leitung ihrer Gesellschaft der A KG und verpflichtete sich, ihren handelsrechtlichen Gewinn an diese abzuführen. Die A KG wiederum war ihrerseits verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag bei der Klägerin auszugleichen. Mit einer Vertragsänderung vom 21. Mai 2014 wurde unter Beachtung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG ein sogenannter dynamischer Verweis auf § 302 Aktiengesetz in den GAV aufgenommen. Auf Grundlage des oben genannten GAV erkannte der Beklagte eine ertragssteuerliche Organschaft zunächst an.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 e...