Rz. 6

Das Gesetz geht davon aus, dass ein Verstoß gegen die in §§ 17ff. AO geregelte örtliche Zuständigkeit den sachlichen Gehalt der Entscheidung grundsätzlich nicht beeinflusst. Allein wegen örtlicher Unzuständigkeit kann daher keine Aufhebung des Verwaltungsakts beantragt werden.[1] Bei der Frage, welches FA örtlich zuständig ist, sind auch etwaige Zuständigkeitsvereinbarungen zu berücksichtigen.[2] Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit ist von § 127 AO dagegen nicht erfasst.[3] Das gilt sogar dann, wenn der Fehler in der örtlichen Zuständigkeit zu einer Verschiebung des Steueraufkommens zwischen den verschiedenen Steuergläubigern führt.[4] Wegen der gebotenen restriktiven Auslegung des § 127 AO (vgl. Rz. 1) ist eine analoge Anwendung auf Fehler in der sachlichen Zuständigkeit nicht möglich.

Keine Frage der örtlichen Zuständigkeit ist es dagegen, wenn das Wohnsitz- und Betriebsfinanzamt nicht auseinanderfallen und daher keine gesonderte Feststellung der Einkünfte zu erfolgen hat.[5] Erfolgt dennoch eine gesonderte Feststellung durch das FA, ist daher § 127 AO nicht anwendbar. Die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit ist nur eine Folge der Verletzung der formellen Verfahrensvorschriften. Nicht unter § 127 AO fallen Verletzungen der sachlichen Zuständigkeit.[6]

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