Rz. 30

Ein Abrechnungsbescheid setzt das Vorhandensein von Streitigkeiten über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] oder über einen Erstattungsanspruch voraus.[2] Auch wenn es um die Lösung von Fragen geht, die unter den Beteiligten str. sind, muss m. E. die Verwendung des Worts "Streitigkeiten" anstatt "Meinungsverschiedenheiten" als verunglückt angesehen werden. Zwischen dem Beteiligten und dem FA muss es str. sein, ob, inwieweit und evtl. aus welchem Grund ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist.[3] Entsprechendes gilt für das Bestehen eines Erstattungsanspruchs, wenn sich nach der vom FA nicht geteilten Auffassung des Stpfl. bei zutreffender Abrechnung ein Überhang und damit ein Erstattungsanspruch ergeben haben soll.[4] Meinungsverschiedenheiten über das Erlöschen einer Verpflichtung sind nicht nur dann gegeben, wenn die eine beteiligte Seite das Erlöschen des Zahlungsanspruchs bejaht, die andere Seite sie verneint. Meinungsverschiedenheiten über den Erlöschensgrund reichen als Voraussetzung für einen Abrechnungsbescheid aus, wenn dieser Grund bedeutsam ist, wie z. B. in Einzelfällen zwischen Aufrechnung und Zahlung.

 

Rz. 31

Bei Meinungsverschiedenheiten (Streitigkeiten) ist nicht stets sofort ein Abrechnungsbescheid angebracht. Zunächst muss das FA versuchen, mündlich, fernmündlich oder schriftlich eine Annäherung oder sogar Angleichung der Standpunkte zu erreichen.[5] Hierzu kann die Übersendung von Unterlagen in Ablichtung oder Original, die Erteilung von Kontoauszügen, die Erläuterung von Vorgängen u. Ä. dienen. Kommt es dennoch oder wegen des Unterlassens solcher Klärungsbemühungen nicht zur Beseitigung der Meinungsverschiedenheiten, kann der Stpfl. die Erteilung des Abrechnungsbescheids beantragen.

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