Rz. 32
Anstelle des Angeklagten kann ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für seinen Mandanten einen Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Steuerberaters ist entgegen anders lautender Auffassungen[1] ebenfalls zulässig.[2] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 392 Abs. 1 AO. Danach können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstständig durchführt. Anders als in § 386 Abs. 2 AO, in dem die Zuständigkeit der Finanzbehörde für das Ermittlungsverfahren geregelt ist, bestimmt § 392 Abs. 1 AO die Zuständigkeit der Finanzbehörde für das Strafverfahren, das neben dem Ermittlungsverfahren auch das gerichtliche Verfahren umfasst. Nach § 406 Abs. 1 AO endet die Kompetenz der Finanzbehörde im Strafverfahren erst dann, wenn das Gericht die Hauptverhandlung anberaumt oder ein Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird. Damit endet die Vertretungsbefugnis der Angehörigen steuerberatender Berufe in dem Moment, in dem der Einspruch bei Gericht eingegangen ist. Da diese Auffassung umstritten ist, obliegt es den Angehörigen steuerberatender Berufe, das Haftungsrisiko im Einzelfall abzuwägen.
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