Rz. 28

Da der Abschluss von Vorabverständigungsverfahren nicht zu den hoheitlichen Pflichtaufgaben der Finanzverwaltung gehört und hierdurch ein Mehraufwand aufseiten der Verwaltung ausgelöst wird, erscheint die Gebührenpflicht dem Grunde nach gerechtfertigt. Vom Bundesverfassungsgericht ist als legitim sowohl die Absicht anerkannt, die spezifischen Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (Kostendeckung) als auch die Absicht, einen besonderen Vorteil abzuschöpfen, der durch die Amtshandlung gewährt wird.[1]

Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt.[2]

Zu diesen hergebrachten Grundsätzen enthält Abs. 7 insoweit eine Ausnahme, als dass dort eine Einheitsgebühr vorgesehen ist, die weder den individuellen Verwaltungsaufwand, noch die wirtschaftliche Bedeutung des Abschlusses der Vorabverständigungsvereinbarung abbildet. Anders als § 89 Abs. 4 AO, der grundsätzlich eine nach der Bedeutung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestaffelten Gebührenhöhe vorsieht, greift der Gesetzgeber hier die Vorläuferregelung des § 178a AO auf. Die Festlegung einer Einheitsgebühr sorgt in erheblichem Maße zu einer Vereinfachung der Gebührenerhebung und Beschleunigung des Vorabverständigungsverfahrens, das auf diesem Wege von einer aufwendigen Ermittlung und Prüfung eines Gegenstandswerts im Vorfeld der Verfahrenseinleitung entlastet wird.

Die Gebühr wird für die Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens nach Abs. 1 Satz 1 sowie für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Vorabverständigungsvereinbarung nach Abs. 6 Satz 1 erhoben.

8.1 Erhebung der Gebühr (Abs. 7 Sätze 1 bis 4)

 

Rz. 29

Die Gebühr wird vor Bearbeitung des Antrags nach Abs. 1 Satz 1 bzw. vor der Bearbeitung des Verlängerungsantrags durch anfechtbaren Verwaltungsakt festgesetzt und dem Antragsteller gegenüber bekannt gegeben. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrages beim BZSt.[1] Die Gebührenfestsetzung erfolgt vor der Einleitung des Verfahrens durch Übersendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Vertragsstaat nach Abs. 7 Satz 2. Die Gebühr ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Festsetzung der Gebühr zu entrichten. Diese Regelung ist nicht der Vorgängernorm des § 178a AO entnommen und dient der Beschleunigung des Verfahrens.[2] Im Falle der Nichtzahlung der Gebühr wird das Vorabverständigungsverfahren nach Maßgabe des Abs. 7 Satz 4 nicht eingeleitet. Da dort auf die Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung abgestellt wird, hilft ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO nach Einlegung des Einspruchs gegen die Gebührenfestsetzung ebenso wenig wie ein Antrag z. B. auf (Verrechnungs-)Stundung. Die Erhebung von Zinsen nach §§ 233ff. AO oder von Säumniszuschlägen nach § 240 AO unterbleibt indes, da die Gebühr keine Steuerforderung darstellt.

Auf eine dem § 89 Abs. 3 Satz 2 AO vergleichbare Regelung, nach der die Gebühr nur einmal anfällt, wenn die Auskunft einheitlich gegenüber mehreren Antragstellern erteilt wird, verzichtet Abs. 7 mit der Folge, dass z. B. bei Vorabverständigungsvereinbarungen, die mehrere Gesellschaften eines Organkreises betreffen, die Gebühr mehrfach zu erheben ist.[3]

Die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Besteuerung verschiedener Stpfl. im Hinblick auf die Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine Bindungswirkung herbeizuführen, nimmt der Gebührentatbestand auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen ist.[4] Ein Fall des Abs. 1 Satz 4 dürfte im Regelfall nicht anzunehmen sein, da eine einheitliche Beurteilung des Steuerfalls innerhalb des Organkreises wohl regelmäßig nicht zwingend ist. Da der Antragsteller ein erhebliches Interesse an der Einleitung des Vorabverständigungsverfahren haben dürfte, sollte aus rein tatsächlichen Gründen eine Vollstreckung der Gebührenforderung nicht in Betracht kommen. In diesem Fall würde sich diese aber nach den Regelungen der AO richten.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89a AO Rz. 59.
[2] BR-Drs. 50/21, 95.
[3] A. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89a AO Rz. 61.

8.2 Höhe der Gebühr (Abs. 7 Sätze 5 bis 8)

 

Rz. 30

Die Gebühr beträgt grundsätzlich 30.000 EUR für jeden Antrag nach Abs. 1 Satz 1 und 15.000 EUR für jeden Verlängerungsantrag nach Abs. 6 Satz 1. Von diesem Grundfall kennt Abs. 7 die nachfolgenden Abweichungen:

 

Er...

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