Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 27
Eine besondere Form der Betriebsprüfung stellt die Konzernprüfung dar, über die in §§ 13ff. BpO Regeln enthalten sind. Danach werden Unternehmen, die zu einem Konzern gehören oder durch ein herrschendes Unternehmen verbunden sind, im Zusammenhang, unter einheitlicher Leitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten geprüft, wenn die Außenumsätze der Konzernunternehmen mindestens 25 Mio. EUR im Jahr betragen. Die Leitung dieser einheitlichen Konzernprüfung steht der Finanzbehörde zu, die für die Betriebsprüfung des leitenden oder herrschenden Unternehmens zuständig ist.
Rz. 27a
Die für die Leitung der Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde kann Richtlinien zur Durchführung der Konzernbehörde erlassen. Diese Richtlinien sind für die anderen Finanzbehörden bindend, soweit sie organisatorische Fragen zum Gegenstand haben (z. B. Beginn der Prüfung, Teilnahme des Prüfungsleiters an Zwischen- und Schlussbesprechungen, zu prüfende Sachbereiche). Soweit sie materiell-rechtliche Fragen behandeln (steuerliche Beurteilung von Sachverhalten), enthalten sie jedoch nur Vorschläge. Die Prüfungsberichte über die Prüfung bei den einzelnen Konzernunternehmen sind aufeinander abzustimmen, um zu vermeiden, dass sich die einzelnen Berichte widersprechen. Sie dürfen dem Stpfl. erst zugeleitet werden, wenn sie von der für die Prüfungsleitung zuständigen Finanzbehörde freigegeben werden.
Rz. 28
Rechtlich ist die Konzernprüfung eine Außenprüfung nach § 193 AO, für die keine gesonderten rechtlichen Regelungen gelten. §§ 13ff. BpO sind verwaltungsinterne Anweisungen zur Koordination der Prüfung der einzelnen Konzernunternehmen, die keine Außenwirkung entfalten. Die Prüfungen der einzelnen Konzernunternehmen sind also rechtlich selbstständige Prüfungen, soweit das Konzernunternehmen selbst Steuersubjekt ist. Besteht keine Organschaft, ist das für alle Steuerarten der Fall; besteht jedoch Organschaft, ist die Organgesellschaft für KSt (mit Ausnahme der Ausgleichszahlungen), GewSt und USt kein Steuersubjekt. Das bedeutet, dass bei Bestehen einer Organschaft steuerlich-rechtlich bei der Organgesellschaft nur Besteuerungsgrundlagen geprüft werden, die dem Organträger zuzurechnen sind; es handelt sich also um eine Prüfung des Organträgers, die bei der Organgesellschaft stattfindet.
Rz. 28a
Außenwirkung entfalten §§ 13ff. BpO jedoch insoweit, als dadurch der Prüfungszeitraum für konzernabhängige Unternehmen geregelt wird, die keine Großbetriebe sind. Nach § 4 Abs. 3 BpO hat die Finanzverwaltung für diese Fälle im Weg der Selbstbindung der Verwaltung angeordnet, dass der Prüfungszeitraum für Betriebe, die nicht Großbetriebe sind, nur 3 Jahre beträgt. Da diese Regelung auf einer Anordnung der Verwaltung beruht, kann die Verwaltung durch eine gleichartige Anordnung hiervon Ausnahmen machen. Das ist in § 13 Abs. 1 BpO für konzernangehörige Betriebe geschehen. Konzerne sind danach im Zusammenhang und nach einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Damit ist es zulässig, dass sich die Prüfungszeiträume aller konzernangehörigen Betriebe entsprechen. Damit können Betriebe, die nicht Großbetriebe sind, im Anschluss geprüft werden, wenn
- der Betrieb dadurch konzernangehörig ist, dass er unter einheitlicher Leitung der Konzernspitze steht oder von der Konzernspitze beherrscht wird, oder
- der Betrieb auf sonstige Weise mit einem Unternehmen, das Großbetrieb ist, wirtschaftlich eng verbunden ist, z. B. organisatorisch (gemeinsame Buchführung) oder in der betrieblichen Tätigkeit (gemeinsame Funktionen wie Beschaffung oder Absatz); Voraussetzung ist jedoch, dass ein besonderes Interesse an der einheitlichen Prüfung besteht; dieses Interesse ist in der Begründung der Prüfungsanordnung darzulegen.