Rz. 1
Die §§ 82–84 AO regeln die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen im steuerlichen Verwaltungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit. Das steuerliche Verwaltungsverfahren soll gewährleisten, dass die Aufgaben der Behörden sachlich und unvoreingenommen erfüllt werden. Aus diesem Grund müssen diejenigen Personen von der Mitwirkung im steuerlichen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen werden, bei denen die Gefahr bestehen könnte, dass sie sich durch sachfremde Erwägungen in ihren Entscheidungen beeinflussen lassen.[1]
Rz. 2
Die Regelungen gelten in jedem Abschnitt oder Teil des Verfahrens.
Nicht zum steuerlichen Verwaltungsverfahren i. d. S. gehören das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten i. S. d. §§ 385ff., 409 AO bzw. Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten nach den Vorgaben der StPO und des OWiG, auch wenn hier die Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 1 AO tätig werden. Auf die Tätigkeit der Steuerfahndung finden die §§ 82–84 AO nur dann Anwendung, wenn die Ermittlungen steuerrechtlichen Charakter haben. Über § 164a StBerG sind die Vorschriften der §§ 82–84 AO auch im Verfahren der Steuerberaterprüfung anwendbar.[2]
Rz. 3
Vergleichbare Regelungen finden sich u. a.
- für das allgemeine Verwaltungsverfahren in §§ 20, 21, 71 Abs. 3 VwVfG;
- für das Sozialverwaltungsverfahren in §§ 16, 17 SGB X;
- für das gerichtliche Strafverfahren oder Bußgeldverfahren in §§ 22ff., 30 StPO, § 46 OWiG;
- für das zivilgerichtliche Verfahren in §§ 41, 42, 48 ZPO;
- für das verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Verfahren in § 54 VwGO und § 51 FGO, die auf die Vorschriften der ZPO verweisen.
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