Rz. 21
Die Begründungsfrist kann nur einmal – nicht wie die Revisionsbegründungsfrist mehrmals –, und zwar nur um einen weiteren Monat, verlängert werden, sodass höchstens 3 Monate nach der Urteilszustellung zur Beschwerdebegründung zur Verfügung stehen. Die verlängerte Frist ist also nicht nochmals verlängerbar.
Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist ein vor ihrem Ablauf beim BFH eingegangener schriftlicher Verlängerungsantrag. Besondere Gründe müssen dafür nicht vorgetragen werden. Der bloße Antrag führt noch nicht zur Fristverlängerung, sondern erst die Entscheidung des Vorsitzenden, die formlos bekannt gegeben werden kann. Die Frist verlängert sich auch dann stets um einen Monat, wenn der Beschwerdeführer eine kürzere Verlängerung beantragt hat und der Vorsitzende antragsgemäß nur die verkürzte Fristverlängerung gewährt hat.
Die Entscheidung über die Fristverlängerung steht im Ermessen des Senatsvorsitzenden. Es gelten die Grundsätze, wie sie für die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist entwickelt worden sind. Ein Beschwerdeführer darf – sofern es sich nicht um einen ungewöhnlichen Fall handelt – nach der Praxis des BFH bis zum Erhalt der Entscheidung über den Antrag davon ausgehen, dass seinem Fristverlängerungsantrag stattgegeben werden wird. Er muss sich also nicht vor dem Ablauf der Begründungsfrist beim BFH erkundigen, ob seinem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wurde. Aus dem Unterlassen einer Nachfrage nach der Entscheidung über die Fristverlängerung ergibt sich daher kein schuldhaftes Verhalten im Hinblick auf die Fristversäumung.
Allerdings kann nach BFH v. 30.3.2004, V B 234/03, BFH/NV 2004, 1117 der Beschwerdeführer auf einen Antrag, die Frist "stillschweigend" zu verlängern, nicht darauf vertrauen, dass dem Antrag entsprochen wird, sodass er sich vor Fristablauf erkundigen muss. Zweckmäßigerweise wird daher zugleich mit dem Fristverlängerungsantrag um rechtzeitige Mitteilung gebeten, falls dem Antrag nicht stattgegeben wird. Wurde die Frist vom BFH irrtümlich über 2 Monate hinaus verlängert, ist diese Frist maßgebend.
Bei der Frist zur Stellung des Fristverlängerungsantrags handelt es sich nicht um eine gesetzliche Frist i. S. v. § 56 Abs. 1 FGO. Hinsichtlich dieser Frist kommt daher Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Das bedeutet, dass die Beschwerdebegründung innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist vorzulegen ist War der Prozessbevollmächtigte verhindert, die reguläre Zweimonatsfrist einzuhalten, ist die Fristversäumung gleichwohl nicht unverschuldet, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen; Wiedereinsetzung kann dann nicht gewährt werden.
Wird wegen Versäumnis der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung beantragt, so gehört zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist neben dem bloßen Einlegen auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Begründungsfrist – wie i. d. R. – ebenfalls bereits abgelaufen ist.
Wurde die Begründungsfrist versäumt, genügt es nicht, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Vielmehr ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Beschwerdebegründung nachzuholen.