Rz. 29
Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden, und zwar anders als bei der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur einmal für einen Monat, sondern auch mehrfach und für einen längeren Zeitraum. Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist jedoch, dass die Frist bei Eingang des Antrags noch nicht abgelaufen war. Entschieden werden kann über den Antrag auch noch danach.
Rz. 30
Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn der Bevollmächtigte ohne Verschulden einen Fristverlängerungsantrag hätte stellen können. Wird der Antrag abgelehnt, kommt ausnahmsweise Wiedereinsetzung in Betracht, wenn der Bevollmächtigte davon ausgehen konnte, bei den vorgebrachten Gründen werde nach der Praxis des BFH seinem Antrag stattgegeben. Ist die Begründungsfrist bei Eingang des Fristverlängerungsantrags bereits abgelaufen, ist eine Fristverlängerung nicht mehr möglich. Eine abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden. Bei schuldloser Verhinderung an der Einhaltung der Begründungsfrist kann jedoch Wiedereinsetzung gewährt werden. Dann ist aber innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat als versäumte Rechtshandlung die Revisionsbegründung (nicht der Fristverlängerungsantrag) nachzuholen. Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist reicht nicht aus.
Der Antrag ist an den BFH zu richten. Er muss schriftlich gestellt werden. Der Eingang beim FG wirkt nicht fristwahrend. Für den Antrag gilt der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Er ist zu begründen (z. B. Schwierigkeit der Rechtsfrage, Arbeitsüberlastung, Wechsel des Prozessbevollmächtigten usw.).
Rz. 31
Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Senats des BFH (Abs. 2 S. 3) durch eine schriftliche Verfügung. Die Entscheidung über die Fristverlängerung kann dem Antragsteller sodann formlos durch die Geschäftsstelle (regelmäßig schriftlich, auch telefonisch) mitgeteilt werden. Eine Rechtsbehelfsmöglichkeit dagegen besteht nicht. Eine telefonische Fristverlängerung genügt nur dann, wenn sie durch den Senatsvorsitzenden selbst ausgesprochen wird, nicht wenn sie von der Geschäftsstelle verfügt wird. Eine telefonische Mitteilung durch die Geschäftsstelle ist nur dann wirksam, wenn der Vorsitzende sie zuvor verfügt hat.
Über die Gewährung der Fristverlängerung und ihre Dauer entscheidet der Vorsitzende nach Ermessen. Es empfiehlt sich daher, obwohl nicht gesetzlich vorgeschrieben, erhebliche, die Fristverlängerung rechtfertigende Gründe glaubhaft zu machen.
Die Frist läuft auch ab, wenn der Vorsitzende eine kürzere als die beantragte Frist gewährt, und selbst dann, wenn die Mitteilung über die Fristverlängerung dem Beteiligten erst nach dem Ablauf der neuen Frist zugeht. Der Antragsteller kann grds. nicht darauf vertrauen, dass seinem Antrag stattgegeben werden wird. Er muss sich daher vor Ablauf der Begründungsfrist (ggf. telefonisch bei der Geschäftsstelle des zuständigen Senats) nach dem Sachstand erkundigen. Bei einem erstmaligen wirksam, d. h. schriftlich, gestellten und begründeten Fristverlängerungsantrag um einen weiteren Monat kann er jedoch davon ausgehen, dass seinem Antrag stattgegeben werden wird.
Wegen der grundsätzlichen Unwirksamkeit und häufigen Missverständlichkeit telefonischer Absprachen sollte – wie der Fall BFH v. 26.9.2007, III R 18/05, BFH/NV 2008, 229, zeigt – eine schriftliche Bestätigung nachgefordert werden.
Bei mehreren Beteiligten des Revisionsverfahrens muss für jeden Fristverlängerung beantragt werden. Die Verlängerung wirkt nur für denjenigen Beteiligten, gegenüber dem die Frist verlängert worden ist.