Rz. 17

Geschäftsunfähig und damit prozessunfähig sind nach § 104 BGB Personen,

  • die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  • die sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbildung ausschließlichen Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit[1] beeinflusst die Geschäftsfähigkeit und Prozessfähigkeit nicht, wohl aber können ggf. in diesem Zustand abgegebene Willenserklärungen gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig sein[2]. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich und ob der Betreffende in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen[3].

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