Rz. 48

§ 14a Abs. 7 UStG geht auf § 14a Abs. 1a UStG 1999 zurück. Nach § 14a Abs. 7 S. 1 UStG muss bei einer Rechnung über eine Lieferung i. S. v. § 25b Abs. 2 UStG – innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft – auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers in der Reihe hingewiesen werden. Nach den zwingenden Formulierungsvorgaben in den Abs. 1, 5 und 6 von § 14a UStG ist es geradezu erstaunlich, dass für die in Abs. 7 verlangten Hinweise keine wörtliche Formulierung im Gesetz steht. Offenbar hat der Unionsrichtliniengeber in die Sprachmacht der Unternehmer, die innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte betreiben, mehr Vertrauen als in die anderer Unternehmer – obschon selbstverständlich sämtliche Umsatzarten in einem Unternehmen vorkommen können. Abschn. 25b.1 Abs. 8 UStAE erläutert die Pflicht zur Anbringung dieses Hinweises in der Rechnung damit, dass dadurch der letzte am Dreiecksgeschäft beteiligte Abnehmer eindeutig und leicht erkennen können soll, dass er wirklich der letzte Abnehmer ist und daher auf ihn die Steuerschuld übertragen wird.

 

Rz. 49

Es geht dabei nur um die Rechnungen über Lieferungen, die der erste Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft, das ist der sog. mittlere Unternehmer in der Dreierreihe an den letzten, sprich dritten, Unternehmer in der Reihe erbringt.

 

Rz. 50

Gemäß § 14a Abs. 7 S. 2 UStG muss in derartigen Rechnungen die USt-IdNr. sowohl des liefernden mittleren Unternehmens als auch die seines Abnehmers angegeben werden.

 

Rz. 51

Wie immer, wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, hat der offene Steuerausweis in der Rechnung zu unterbleiben (§ 14a Abs. 7 S. 3 UStG). Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt zur Steuerschuld gem. § 14c Abs. 2 UStG. Die Anordnung in § 14a Abs. 7 S. 3 UStG ist eigentlich unnötig, denn die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gem. § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG setzt bereits tatbestandsmäßig voraus, dass die Steuer nicht offen ausgewiesen wird.

 

Rz. 52

Im Falle der Steuerfreiheit der Lieferung, z. B. gem. § 4 Nr. 17 UStG – Lieferung von menschlichem Blut u. ä. –, muss auf die Steuerfreiheit der Lieferung gem. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG auch in Rechnungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte hingewiesen werden.

 

Rz. 53

Das Gesetz gibt keine Formulierung vor für die Wortwahl des Hinweises (Rz. 48). Die Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1a UStG i. d. F. vor dem 1.1.2004 aus dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 1997[1], gab folgende Vorschläge:

"Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach dem neuen § 25b UStG" oder "Vereinfachungsregelung nach Art. 28c der 6. EG-Richtlinie". Dementsprechend empfiehlt Abschn. 25b. 1 Abs. 8 UStAE folgende Formulierungen: "Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG" oder "Vereinfachungsregelung nach Art. 141 MwStSystRL".

[1] BT-Drs. 13/5356

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?