Rz. 84
Nach § 75 SGB XII (Einrichtungen und Dienste) sind Einrichtungen stationäre und teilstationäre Einrichtungen i. S. v. § 13 SGB XII. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift können die Leistungen der Sozialhilfe entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Einrichtungen i. S. v. § 13 Abs. 1 SGB XII sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen. Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden können. Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung), und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht. Solche Vereinbarungen sind nur mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Abs. 1 SGB XII zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. Ist eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 72 SGB XI richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des Achten Kapitels SGB XI, soweit nicht nach § 61 SGB XII weitergehende Leistungen zu erbringen sind.
Rz. 85
Der Träger der Sozialhilfe ist für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste im Bereich Soziales zuständig. Neben dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit den Trägerverbänden werden auch einrichtungsindividuelle Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 76 SGB XII geschlossen. Im Bereich des SGB XII werden insbesondere Verträge für folgende Leistungsbereiche abgeschlossen:
- Einrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung nach § 53 und § 54 SGB XII
- Einrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung nach § 53 und § 54 SGB XII
- Einrichtungen und soziale Dienste für den Personenkreis nach § 67 und § 68 SGB XII.
Rz. 86
Umsätze der Einrichtungen und Dienste sind nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. h UStG umsatzsteuerfrei, soweit Vereinbarungen nach § 76 SGB XII mit den Trägern der Sozialhilfe bestehen. Das ist vom BFH als unionsrechtskonform bestätigt worden.
Rz. 86a
Ähnliche Regelungen wie zur Sozialhilfe gelten auch für die Träger der Eingliederungshilfe. Dabei ist zu beachten, dass die neuen Regelungen des SGB IX überwiegend zum 1.1.2018 in Kraft treten, teilweise aber erst zum 1.1.2020. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, welche gesetzliche Vorschrift Anwendung findet.
Leistungsberechtigter Personenkreis sind Personen nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31.12.2019 geltenden Fassung. Die Eingliederungshilfe wird nachrangig bewilligt. Eingliederungshilfe erhält also, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Dabei können die Leistungen in Geld-, Sach- und Dienstleistungen bestehen. Die Leistungen bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalls.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe sollen die Träger der Eingliederungshilfe eigene Einrichtungen ebenfalls nicht neu schaffen. Sie bedienen sich regelmäßig geeigneter externer Leistungserbringer. Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 SGB IX n. F. die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbr...