Rz. 1182
Durch die DRRs wird im Zusammenhang mit der Bekämpfung des aus dem innergemeinschaftlichen Handel resultierenden Mehrwertsteuerbetrugs EU-weit ein transaktionsbezogenes Meldesystem eingeführt, das den EU-Mitgliedstaaten nahezu in Echtzeit Informationen liefern soll. Das System soll zugleich im Einklang mit den erfolgreichen Systemen einiger Mitgliedstaaten stehen, die zwischenzeitlich bereits Echtzeitmeldungen für inländische Umsätze eingeführt haben. In Bezug auf die fehlende Harmonisierung der inländischen Meldesysteme wird eine gemeinsame Struktur festgelegt, der diese Meldungen folgen müssen, sodass die Unternehmer immer Daten aus elektronischen Rechnungen melden können, die dem in der RL 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Beschaffungswesen festgelegten europäischen Standard entsprechen.
Rz. 1183
a) Verpflichtende Elektronische Rechnungsstellung ab 1.7.2030Die elektronische Rechnungsstellung wird ab 1.7.2030 die allgemeine Regel für die Ausstellung von Rechnungen. Dies drückt sich insbesondere in Änderungen der Art. 217, 218, 223, 232 und 236 MwStSystRL aus.
Art. 217 MwStSystRL erhält folgende Fassung: "Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "elektronische Rechnung" eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und zumindest in Bezug auf die in den Artikeln 262 und 271b enthaltenen Daten in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht." Somit gilt eine neue Definition für die elektronische Rechnung.
Art. 218 MwStSystRL regelt, dass die elektronische Rechnungsstellung das Standardsystem für die Ausstellung von Rechnungen ist. Die Verwendung von Papierrechnungen ist nur in Situationen möglich, in denen die Mitgliedstaaten dies zulassen. Den Unternehmen ist es immer erlaubt sein, elektronische Rechnungen nach dem europäischen Standard auszustellen.
Art. 223 MwStSystRL regelt die Möglichkeit, auch bei elektronischen Rechnungen Sammelrechnungen auszustellen.
Nach Art. 232 MwStSystRL ist die Ausstellung elektronischer Rechnungen nach der EU-Norm grds. nicht von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig.
Art. 236 MwStSystRL erhält folgende Fassung: "Werden mehrere elektronische Rechnungen oder Dokumente oder Mitteilungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, gebündelt ein und demselben Rechnungsempfänger übermittelt oder für diesen bereitgehalten, so ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind."
Rz. 1184
b) Fristen für die Ausstellung von Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und über Dienstleistungen im Falle der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ab 1.7.2030 Hierzu erhält Art. 222 Abs. 1 MwStSystRL folgende Fassung: "Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Gegenstände oder Dienstleistungen, für die nach den Artikeln 194, 195, 196 und 197 der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, wird spätestens zehn Tage nach Eintreten des Steuertatbestands eine Rechnung ausgestellt. Im Falle einer Vorauszahlung bei Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die nach den Artikeln 194, 195, 196 und 197 der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, wird spätestens zehn Tage nach Eingang der Vorauszahlung eine Rechnung ausgestellt."
Somit gilt für die Rechnungsstellung in diesen Fällen eine Frist von 10 Tagen nach Eintritt des Steuertatbestands (ursprünglich war noch eine Frist von lediglich 2 Tagen vorgesehen).
Rz. 1185
c) Inhalt der Rechnungen ab 1.7.2030 Art. 226 MwStSystRL wird geändert, um sicherzustellen, dass alle meldepflichtigen Daten in die Rechnung aufgenommen werden. Zu diesem Zweck werden in Art. 226 MwStSystRL die Nr. 11a neu gefasst und folgenden Nummern 16 und 17 angefügt: "11a. die Angabe ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘ bei Steuerschuldnerschaft des Erwerbers bzw. Dienstleistungsempfängers und zusätzlich die Angabe ‚Dreiecksgeschäft‘ im Falle einer Lieferung von Gegenständen, für die der Empfänger die Steuer gemäß Artikel 197 schuldet;“ 16. im Falle einer Rechnungsberichtigung nach Artikel 219: die unter Nummer 2 genannte fortlaufende Nummer der berichtigten Rechnung; 17. die Kontonummer(n) oder die Nummer(n) virtueller Konten des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers oder andere Kennungen, die das Konto oder die Konten des Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers eindeutig identifizieren, auf das bzw. die die Rechnungsempfänger bezahlen können." Damit müssen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, Fälligkeitsdatum der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen oder, wenn Teilzahlungen vereinbart sind, Datum und Höhe jeder Zahlung angegeben werden.
Rz. 1186
d) Digitales Meldesystem für innergemeinschaftl...