Rz. 9
Einbezogen in den Schutz der Familienversicherung sind der Ehegatte, seit dem 1.8.2001 der Lebenspartner, und die Kinder des Stammversicherten, wobei den eigenen leiblichen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen andere Personen als Kinder gleichgestellt sind (§ 10 Abs. 4). Die Eigenschaft als Kind ist erst mit der Geburt gegeben. Das ungeborene Kind kann daher nicht familienversichert sein, da es auch an der Rechtsfähigkeit für die eigenständige Familienversicherung fehlt (§ 1 BGB).
Rz. 9a
Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz sind durch die Änderung in § 10 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 30.3.2005 neben den Kindern auch die Kinder familienversicherter Kinder (Enkel) familienversichert. Diese Gesetzesänderung, die durch den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde (vgl. BT-Drs. 15/4751), ist dort damit begründet worden, dass in der Vergangenheit wiederholt die Frage nach dem Krankenversicherungsschutz von Kindern eines als Kind familienversicherten Kindes aufgetreten sei, weil das geltende Recht dazu keine ausdrückliche Regelung treffe. Lücken im Krankenversicherungsschutz würden daher auftreten, wenn der andere Elternteil nicht bekannt oder selbst als Kind versichert sei, da das geltende Recht nicht vorsehe, dass für Neugeborene eine Familienversicherung aus einer Familienversicherung abgeleitet werden könne. Durch die Klarstellung werde daher bewirkt, dass die vom Mitglied abgeleitete Familienversicherung von Kindern auf Kinder des familienversicherten Elternteils aus sozial- und familienpolitischen Gründen sachgerecht erweitert werde und Rechtseinheit und Rechtssicherheit geschaffen werde.
Rz. 9b
Diese ergänzende Regelung erscheint weder erforderlich noch systematisch durchdacht. Sie ist auch, bezogen auf die Begründung, nicht zweckentsprechend umgesetzt, soweit sie unmittelbar und ohne weitere Voraussetzung die Kinder von familienversicherten Kindern in die Familienversicherung des Stammversicherten einbezieht. Kinder von familienversicherten Kindern können als Enkel des Mitglieds nach § 10 Abs. 4 wie ein eigenes Kind familienversichert sein, wenn das Mitglied den überwiegenden Unterhalt für diese leistet oder sie in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist der andere Elternteil des Enkels unbekannt oder selbst noch familienversichert, also beide noch gegenüber den Eltern unterhaltsberechtigt (zu dieser ungeschriebenen gesetzlichen Voraussetzung der Familienversicherung vgl. BSG, Urteil v. 30.8.1994, 12 RK 41/92), dürfte im Regelfall das Mitglied auch den überwiegenden Unterhalt für den Enkel aufbringen, zumal für die Familienversicherung des Kindes selbst schon die geringe Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt. Da die angefügte eigenständige Regelung jedoch generell und unabhängig von § 10 Abs. 4 eine Familienversicherung vorsieht, muss diese selbst in den Fällen durchgeführt werden, in denen der höhere Unterhalt für das Kind des familienversicherten Kindes tatsächlich durch den anderen Elternteil des Kindes oder durch Dritte insbesondere öffentliche Träger geleistet wird.
Rz. 9c
Die ergänzende Regelung enthält zudem keinen Nachrangigkeitsvorbehalt für den Fall, dass schon der andere Elternteil des Kindes unmittelbar eine Familienversicherung vermitteln könnte. Da in diesen Fällen die Voraussetzungen einer Familienversicherung mehrfach erfüllt sind, kann für die Durchführung der Familienversicherung die zuständige Krankenkasse nach § 10 Abs. 5 gewählt werden. Auch die Ausschlussklausel des § 10 Abs. 3, die für den Fall der Enkel-Versicherung nicht unmittelbar einschlägig ist, ist nicht dahingehend angepasst, dass die Familienversicherung des Enkels ausgeschlossen wird, wenn der andere Elternteil des Enkels nicht gesetzlich versichert ist und über ein entsprechend hohes Gesamteinkommen verfügt. Insoweit geht die Regelung weit über ihren gewollten Zweck hinaus.
Rz. 10
Ehegatte des Stammversicherten ist, wer mit diesem in einer rechtsgültigen Ehe verheiratet ist. Der nach bundesrechtlichen Vorschriften geschlossenen Ehe stehen ausländische Ehen gleich, soweit diese nach § 34 SGB I anzuerkennen sind (vgl. Komm. zu § 34 SGB I). Nicht erforderlich ist, dass die Ehe auch in häuslicher Gemeinschaft oder in einem gemeinsamen Haushalt als Lebensgemeinschaft praktiziert wird. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist der Ehe allerdings nicht gleichgestellt und vermag eine Familienversicherung nicht zu begründen (vgl. BSG, Urteil v. 10.5.1990, 12/3 RK 23/88, SGb 1991, 267 mit Anm. Igl).
Rz. 10a
Lebenspartner des Stammversicherten ist die gleichgeschlechtliche Person, mit der nach den Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes wirksam eine Lebenspartnerschaft begründet wurde (vgl. Komm. zu § 33b SGB I). Dies war in der Zeit vom 1.8.2001 bis 30.9.2017 möglich. Seit dem 1.10.2017 können auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen.
Rz. 11
Die Beschränkung auf Ehegatten führt dazu, dass die Familienversicherung auch vom rechtlichen Bestand der Eh...