0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz -GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477 eingeführt worden und mit dem SGB V zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie hat § 368g Abs. 4 der bis 31.12.1988 geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst, nach dem die stationäre Behandlung in Krankenhäusern nur insoweit Gegenstand der Verträge über die kassenärztliche (heute vertragsärztliche) Versorgung war, als sie durch Kassenärzte (heute Vertragsärzte) erfolgte und ihre Vergütung nicht durch das Krankenhaus aus dem Pflegesatz abgegolten wurde. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) ist mit Wirkung zum 2.2.2007 (vgl. Art. 46 Abs. 4 des Gesetzes) Abs. 4 angefügt worden. Mit dem Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz) v. 17.3.2009 (BGBl. I S. 534) ist Abs. 5 rückwirkend zum 1.1.2009 (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) angefügt worden.
Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10.12.2015 (BGBl. I S. 2229) ist mit Wirkung zum 1.1.2016 der Abs. 6 angefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Das Belegarztwesen ist Ausdruck einer in Zukunft noch stärker gewünschten engen Verzahnung zwischen dem ambulanten und stationären Versorgungsbereich. Bei der belegärztlichen Behandlung erfolgt die ärztliche Behandlung im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung durch freipraktizierende, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte, die vom Krankenhausträger weder angestellt noch ihm unterstellt sind. Dagegen obliegt die allgemeine Pflege, die ohne besondere Anweisung des Belegarztes durchgeführt und durch Pflegepersonal des Krankenhauses geleistet wird, dem Krankenhausträger. Die Bettenbelegung durch freipraktizierende Ärzte – daher "Belegärzte" – hat die Rechtsprechung als Dauervertrag atypischen Inhalts bezeichnet, der mehr Elemente der Leihe und Miete enthalte als der Dienstvertrag (BGH, Urteil v. 28.2.1972, III ZR 212/70, Arztrecht 1972 S. 53). Belegärzte sind berechtigt, ihre Patienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten (vgl. § 23 Abs. 1 Bundespflegesatzverordnung – BPflV – und § 39 Bundesmantelvertrag-Ärzte – BMV-Ä).
Der Belegarzt rechnet die ärztlichen Leistungen für Belegpatienten gesondert ab, und zwar im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung über die für ihn zuständige Kassenärztliche Vereinigung, bei privatärztlicher Behandlung unmittelbar mit dem Patienten. Im Gegenzug mindern sich durch Vereinbarung der Krankenhausvertragsparteien die tagesgleichen Pflegesätze des Krankenhauses bzw. gelten gesondert für Belegpatienten zu vereinbarende Fallpauschalen und Sonderentgelte.
Abs. 4 ist als Aufforderung an den Bewertungsausschuss (§ 87) zu verstehen, innerhalb der gesetzten Frist für eine angemessene belegärztliche Vergütung und für leistungsgerechte Entgelte für den ärztlichen Bereitschaftsdienst und die vom Belegarzt veranlassten Leistungen der nachgeordneten Krankenhausärzte zu sorgen. Das rückwirkende Inkrafttreten zum 22.2.2007 macht deutlich, dass der Bewertungsausschuss mit einem Beschluss nach § 87 diesen Bereich auch ohne die gesetzliche Aufforderung hätte erledigen können.
Mit Abs. 5 ist zum 1.1.2009 die Möglichkeit eröffnet worden, die belegärztlichen Leistungen und die in Abs. 3 genannten ärztlichen Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung nach dem sog. Honorarvertragsmodell zu vergüten. Dies gestattet gleiche Wettbewerbschancen zwischen Krankenhäusern mit Haupt- und Belegabteilungen, da den Belegabteilungen zugestanden wird, entweder den Belegarzt nach dem bisherigen System oder nach dem Honorarvertragsmodell mit der stationären Leistungserbringung zu betrauen.
Abs. 6 geht auf einen Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) zurück. Die vorübergehende Anordnung der Geltung stationärer Qualitätssicherungsvorgaben für die belegärztlichen Leistungen gewährleistet, dass diese vorerst den Vorgaben für das Krankenhaus entsprechen, dessen bereitgestellte Dienste, Einrichtungen und Ressourcen der Belegarzt in Anspruch nimmt, um seine Patienten voll- oder teilstationär im Belegkrankenhaus zu behandeln.
Schon bisher haben die Krankenhäuser auch die Qualitätssicherungsdaten der belegärztlichen Leistungen in der externen stationären Qualitätssicherung erfasst und wie die anderen Krankenhausleistungen behandelt. Die Ergebnisse der von Belegärzten erbrachten Leistungen sind demnach ...