Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 53
§ 73 Abs. 2 ist eine Zentralnorm der vertragsärztlichen Versorgung (Matthäus, in: jurisPK-SGB V, § 73 Rz. 115). Gemeinsam mit den vom GBA erlassenen normkonkretisierenden Richtlinien wird der Umfang der vertragsärztlichen Versorgung bestimmt. Als Beispiele sind folgende Ergänzungen zu nennen:
Ärztliche Behandlung (Nr. 1):
- Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung),
- Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinie).
Zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung (Nr. 2):
- Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie),
- Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung (Kieferorthopädie-Richtlinie).
Versorgung mit Zahnersatz (Nr. 2a):
- Richtlinie zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen, für die Festzuschüsse nach den §§ 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinie),
- Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Zahnersatz-Richtlinie).
Früherkennungsmaßnahmen (Nr. 3):
- Richtlinie über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie),
- Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie),
- Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinie),
- Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie),
- Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Zahnärztliche Früherkennungs-Richtlinie),
- Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe-Richtlinie),
- Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V).
Ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Nr. 4):
- Richtlinie über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinie).
Medizinische Rehabilitation (Nr. 5):
- Richtlinie über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie).
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (Nr. 7):
- Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie),
- Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie),
- Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte),
- Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie),
- Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie),
- Richtlinie über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie/KE-RL). Zusätzlich zu berücksichtigen sind:
- VO über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung („Negativliste“)79,
- VO über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung,
Häusliche Krankenpflege (Nr. 8):
- Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V (Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie).
Bescheinigungen und Berichte (Nr. 9):
- Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).
Herbeiführung einer Schwangerschaft (Nr. 10):
- Richtlinie über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinie über künstliche Befruchtung).
Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation (Nr. 11):
- Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch.
Soziotherapie (Nr. 12):
- Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinie – ST-RL).
Zweitmeinung (Nr. 13):
- Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Abs. 2 SGB V (Zweitmeinungs-Richtlinie).
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (Nr. 14):
- Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie).
In Abs. 2 Satz 1 ist der Gegenstand der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung abgesteckt. Er bezeichnet den "Pflichtteil", der gemäß § 82 Abs. 1 nahezu identisch im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. -Zahnärzte (BMV-Z) geregelt ist, während Abs. 3 Möglichkeiten eröffnet, durch vertragliche Regelungen in den regionalen Gesamtverträgen Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation in die vertragsärztliche Versorgung zusätzlich zu integrieren. Solche Regelungen,...